Steuerrecht

Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

Aktenzeichen  VI R 45/18

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.190421.VIR45.18.0
Normen:
§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 11 Abs 1 S 4 EStG 2009
§ 38a Abs 1 S 3 EStG 2009
§ 3 Nr 66 EStG 2009
§ 4e Abs 3 EStG 2009
§ 415 BGB
§ 236 Abs 1 S 1 Nr 3 VAG
§ 4 BetrAVG
§ 1 Abs 1 S 1 Nr 10 SvEV
EStG VZ 2010
Art 2 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Wird der für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 66 EStG erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung in vollem Umfang (lohn-)steuerpflichtig.

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. September 2018, Az: 6 K 814/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2018 – 6 K 814/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers von der zusagenden GmbH auf einen Pensionsfonds zum Zufluss von steuerbarem Arbeitslohn führt.
2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2010) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH (GmbH), welche ihm im Jahr 1993 –seinerzeit noch als A GmbH firmierend– eine Pensionszusage erteilt hatte.
3
Im April 2010 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH an die Z Holding GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-jährigen Klägers wurde die ihm gegenüber eingegangene Pensionsverpflichtung von der GmbH auf die … (Pensionsfonds) übertragen. Als Gegenleistung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung in Höhe von 257.644 € an den Pensionsfonds ab. Der Kläger zahlte an den Pensionsfonds zudem aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag in Höhe von 167.695 €, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen.
4
Die GmbH löste in ihrer Buchführung die für die Pensionsverpflichtung des Klägers gebildete Rückstellung in Höhe von 233.680 € auf. Demgemäß ergab sich bei ihr ein Aufwand in Höhe von 23.964 € (Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung 257.644 € abzüglich Pensionsrückstellung 233.680 €). Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gemäß § 4e Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf zehn Jahre stellte die GmbH nicht.
5
Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, änderte er den Einkommensteuerbescheid der Kläger für das Streitjahr gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung und rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers einen Betrag in Höhe der bei der GmbH gebildeten Pensionsrückstellung von 233.680 € zu.
6
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 19 veröffentlichten Gründen ab.
7
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
8
Sie beantragen sinngemäß,das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 20.07.2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 233.680 € herabgesetzt werden.
9
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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