Strafrecht

2 StR 329/19

Aktenzeichen  2 StR 329/19

Datum:
22.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:220420B2STR329.19.0
Normen:
§ 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 30. April 2019, Az: 950 Js 75008/18 – 1 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Aufenthalts ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war nicht von der Visumspflicht befreit, mangels Visums von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ihm war keine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung war nicht ausgesetzt worden (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt eines Aufenthaltstitels, etwa eines Visums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sofern nicht u.a. durch das Recht der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV). Für albanische Staatsangehörige ist die Visumspflicht für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen durch anderweitige Bestimmung entfallen. Dies gilt aber nur für Inhaber eines biometrischen Reisepasses (Art. 1 Nr. 2 i.V.m. Anhang II Teil 1 der Verordnung [EU] Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 329/1 vom 14. Dezember 2010; Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 4) und nur für einen Kurzaufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 2 AufenthV.
Der Angeklagte verfügte zur Tatzeit nicht über einen (biometrischen) Reisepass der Republik Albanien und er befand sich nicht im Kurzaufenthalt. Bei der Durchsuchung wurde kein (biometrischer) Reisepass gefunden. Der Angeklagte hatte nur einen gefälschten griechischen Personalausweis. Er hielt sich in Berlin und im Raum Offenbach auf, wo er eine langjährige Beziehung unterhielt, und er wollte, „um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, eine Zweckehe eingehen“.
Franke     
        
Krehl     
        
Eschelbach
        
Zeng     
        
Meyberg     
        


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