Strafrecht

3 StR 101/21

Aktenzeichen  3 StR 101/21

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR101.21.0
Normen:
§ 164 Abs 1 StGB
§ 17 JGG
§ 18 JGG
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Krefeld, 29. Oktober 2020, Az: 21 KLs 42/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Oktober 2020 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.2. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres. Denn die Formulierung, er “wollte […] zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S.       ermittelt werden würde”, lässt ausdrücklich offen, ob er ein behördliches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB wenigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18, juris Rn. 12 mwN).
4
Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
5
Der Wegfall der Verurteilung für Fall II.2. der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der Jugendstrafe nicht. Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unabhängig von der falschen Verdächtigung angenommen, zumal jene von allen seinen Delikten – auch denjenigen, die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegen – die am wenigsten schwerwiegende Tat darstellt. Die Höhe der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf bemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass sich der Wegfall von Fall II.2. auf diese ausgewirkt hätte.
Schäfer     
      
Paul     
      
Berg   
      
Anstötz     
      
Erbguth     
      


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