Strafrecht

4 StR 52/22

Aktenzeichen  4 StR 52/22

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:150322B4STR52.22.0
Normen:
§ 243 Abs 1 S 2 Nr 1 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Dezember 2021, Az: 1 KLs 7101 Js 7565/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die auf die Ausführung der Tat mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gestützte Verurteilung wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Angeklagte verlängerte durch die Verwendung von Verstärkern das Funksignal des Fahrzeugschlüssels (sog. Keyless-go-System), öffnete auf diese Weise den Pkw des Geschädigten und startete den Motor. Damit drang der Angeklagte in einen umschlossenen Raum ein, indem er den Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel mittels des Verstärkers ordnungswidrig zur Öffnung in Bewegung setzte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 349/17).
Quentin     
      
Bartel     
      
Rommel
      
Maatsch     
      
Messing     
      


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