Strafrecht

6 StR 639/21

Aktenzeichen  6 StR 639/21

Datum:
8.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR639.21.0
Normen:
§ 244 Abs 2 StPO
§ 261 StPO
Spruchkörper:
6. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Rostock, 23. Juli 2021, Az: 18 KLs 36/21 (1)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Sander     
      
König     
      
Feilcke
      
Tiemann     
      
von Schmettau     
      


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