Strafrecht

Behauptung einmaligen Cannabiskonsums – Entziehung der Fahrererlaubnis

Aktenzeichen  M 26 S 16.1337

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV
FeV FeV § 46 Abs. 1 S. 1
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 3, Abs. 5, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Von einem einmaligen Konsum kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Anschluss BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 – 11 CS 15.2480). Eine solch substantiierte Darlegung liegt beim schlichten Bestreiten mehrmaligen Konsums nicht vor. (red. LS Jan Luckey)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen B und AM.
Er wurde als Fahrer eines Pkw am … April 2015 gegen a… Uhr einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem polizeilich festgestellten Sachverhalt zeigte er hierbei drogentypische Auffälligkeiten (glasige, rötliche Augen, Mundtrockenheit, starkes Lidflattern). Der Antragsteller habe freiwillig angegeben, am Vorabend einen Joint konsumiert zu haben. Dem polizeilichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der letzte Betäubungsmittelkonsum nach den Angaben des Klägers am Vortag gegen b… Uhr stattgefunden haben soll. Der Vortest am Urin habe THC angezeigt. Nach der Belehrung als Beschuldigter wollte sich der Kläger nicht zur Sache äußern. Um … Uhr wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen, die einen Nachweis von a… ng/ml THC, b… ng/ml THC-Carbonsäure und c… ng/ml Hydroxy-THC im Blut erbrachte.
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. März 2016 dessen rumänische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von ihr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds von a… EUR die Ablieferung des Führerscheins binnen einer Woche nach Zustellung zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks (Nr. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit der gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller und unterbliebener Trennung von Cannabiskonsum und Fahren nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV begründet. Bereits ein zweimaliger Konsum von Cannabis, der beim Antragsteller anzunehmen sei, sei als gelegentlicher Konsum zu werten. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs liege bereits bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml vor.
Mit am … März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom … März 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2016 aufzuheben. Außerdem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung trug er vor, dass der Antragsteller als A… tätig und daher ohne Fahrerlaubnis nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er werde der Abgabepflicht hinsichtlich der Fahrerlaubnis zwar nachkommen. Er sei jedoch darauf angewiesen, sie schnellstmöglich zurückzuerhalten, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei der erfolgten Fahrzeugkontrolle um ein erstmaliges Ereignis gehandelt habe. Gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelnde Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs würden bestritten. Der Antragsteller habe – wie zugestanden – tags zuvor nach Feierabend Cannabis konsumiert, jedoch weder in der folgenden Nacht noch am Morgen des … April 2015. Die Begründung des gelegentlichen Konsums von Antragsgegnerseite sei nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 vereinbar. Es erscheine auch unverhältnismäßig, annähernd ein Jahr nach dem Ereignis die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar zu entziehen und dem Antragsteller die Existenzgrundlage zu nehmen, ohne die aktuelle Situation des Antragstellers im Hinblick auf Cannabiskonsum überprüft zu haben.
Mit Schriftsätzen vom … April 2016 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Am … Mai 2016 übermittelte der Antragsgegner dem Gericht einen Polizeibericht, wonach der Antragsteller am … März 2016 als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnahm und hierbei ausweislich seiner eigenen Einlassungen und nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung unter dem Einfluss von Kokain stand.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.1338 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. März 2016 enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) und der im Bescheid enthaltenen Kostenentscheidungen (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) begehrt, ist zulässig. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Führerschein zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks bereits vorgelegt hätte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid vom 9. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend – nachdem unmittelbar Klage erhoben wurde – der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids als letzter Behördenentscheidung (s. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13 m. w. N.).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung u. a. dann nicht gegeben, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht getrennt wird (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (s. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – NJW 2015, 2439 Rn. 16 ff.).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist.
Aufgrund des Ergebnisses der Blutuntersuchung vom … April 2015 steht fest, dass der Antragsteller an diesem Tag in einem Zeitraum von einigen Stunden vor der Blutuntersuchung Cannabisprodukte konsumiert haben muss. Soweit er das Vorliegen eines zweiten Konsumakts in Abrede stellt, indem er vorträgt, der dem Ergebnis der Blutuntersuchung zugrunde liegende Cannabiskonsum habe nicht erst in der Nacht zum oder am Morgen des … April 2015, sondern bereits am … April 2015 gegen b… Uhr stattgefunden, führt dies nicht dazu, dass ein gelegentlicher Konsum zu verneinen wäre. Es kann hier sogar dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers insoweit zutreffend sein kann (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, U.v. 20.1.2016 – 9 K 4970/15 – juris Orientierungssatz 4 und Rn. 77). Denn der Antragsteller hat ansonsten lediglich bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen. Er hat nicht behauptet, erst recht nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, am … April 2015 erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben. Von einem einmaligen Konsum kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14 m. w. N.).
Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am … April 2015 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich a… ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 33) fahrungeeignet (s. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 17, B.v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris Rn. 12 f.; so auch VG München, B.v. 1.2.2016 – M 26 S 15.3927, B.v. 24.11.2015 – M 6a S 15.3284, U.v. 23.6.2015 – M 6a K 14.5300 – juris). Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U.v. 1.8.2014 – 16 A 2806/13 – juris Rn. 31 m. w. N.; OVG Weimar, B.v. 6.9.2012 – 2 EO 37/11 – NZV 2013, 413; OVG Bremen, B.v. 20.7.2012 – 2 B 341/11 – NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.6.2009 – 1 S 17/09 – NZV 2010, 531; OVG Schleswig, U.v. 17.2.2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 35) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist (s. VG Aachen, B.v. 7.3.2016 – 3 L 972/15 – juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.1.2016 – 9 K 4970/15 – juris; s. auch BVerwG, U.v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 39).
Dass die Antragstellerpartei die Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder erlangt hat, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte im Anhörungsverfahren lediglich vortragen lassen, dass er sich vom Rauschgiftmittel-Genuss in vollem Umfang distanziert habe, ohne dies näher auszuführen oder gar zu belegen. Es bestanden auch sonst keine gewichtigen oder belastbaren Anhaltspunkte für eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens und eine genügend lange Erprobung (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 a. a. O. Rn. 20 f.). Auch Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV liegen nicht vor.
Im Übrigen hätten die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch diejenigen beruflicher Art – an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – auch dann zurückzutreten, wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einwendungen des Antragstellers als offen ansehen würde. In Folge der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit könnte es derzeit nicht verantwortet werden, ihn am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, da er nach dem polizeilich mitgeteilten Vorfall vom … März 2016 jedenfalls wegen der Einnahme sogenannter harter Drogen (Kokain) fahrungeeignet ist und ihm deshalb eine noch bestehende Fahrerlaubnis entzogen werden müsste.
Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnung, den Führerschein zum Zweck der Eintragung des Sperrvermerks abzuliefern. Die – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV. Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid enthaltenen Festsetzungen zu den Zwangsmitteln bzw. den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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