Strafrecht

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen

Aktenzeichen  3 StR 486/09

Datum:
18.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 136 StPO
§ 136a StPO
§ 261 StPO
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 5. Juni 2009, Az: 1 Ks 8/08 – 705 Js 46204/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.
Sost-Scheible                                   Pfister                                   von Lienen
                                Hubert                                   Schäfer


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