Strafrecht

Revision im Strafverfahren: Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts über die Einzel- und Gesamtstrafe bei Aufhebung der Einzelstrafe wegen unrichtiger Strafrahmenwahl

Aktenzeichen  4 StR 585/09

Datum:
4.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 354 Abs 1a S 1 StPO
§ 46a Nr 1 StGB
§ 49 Abs 1 StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. Juni 2009, Az: 23 KLs 9/09 – 272 Js 37/09 – 53 Ss 206/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2009 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
2
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten N. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, hat es zwar den Umstand, dass der Angeklagte mit der Geschädigten erfolgreich einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB durchgeführt hat, im Rahmen der Erwägungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles berücksichtigt (und diesen im Ergebnis verneint), es hat jedoch – insoweit abweichend von Fall II 2 der Urteilsgründe – nicht erörtert, ob eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Damit leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
II.
3
Die Entscheidung über die neu festzusetzende Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe kann im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nur der Tatrichter treffen. Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass für die Bemessung der Einzelstrafe ein anderer Strafrahmen in Betracht kommt, hier kein Raum (BGH, Beschl. vom1. Dezember 2006 – 2 StR 495/06, StV 2008, 176). Da die den Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat sie der Senat aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
Tepperwien                                    Maatz                              Solin-Stojanović
                            Ernemann                            Franke


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