Aktenzeichen 4 StR 262/14
§ 358 Abs 2 StPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Bochum, 5. Februar 2014, Az: II-8 KLs 4 Js 291/10 – 42/11
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin