Strafrecht

Revision in Strafsachen: Anforderungen an eine formgerechte Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift

Aktenzeichen  3 StR 554/16

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR554.16.0
Normen:
§ 345 Abs 2 StPO
§ 53 Abs 2 BRAO
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Osnabrück, 31. August 2016, Az: 15 KLs 17/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
“Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht vom Pflichtverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.       , sondern ‘i.V.’ für den ‘nach Diktat ortsabwesenden Rechtsanwalt H.        ‘ von dem in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt H.         tätigen Rechtsanwalt Ho.    unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16 mwN).”
3
Dem stimmt der Senat zu.
Becker     
       
Schäfer     
       
Gericke
       
Tiemann     
       
Hoch     
       


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