Aktenzeichen 2 ARs 336/13
§ 12 StPO
Tenor
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
1
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer                          Schmitt                    Krehl
               Eschelbach                     Zeng




