Strafrecht

Strafverfahren: Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts

Aktenzeichen  2 ARs 336/13

Datum:
24.10.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 8 StPO
§ 12 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Tenor

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Gründe

1
Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ist zweckmäßig, um der geständigen Angeklagten als Mutter kleiner Kinder bei einem Verfahren, das aller Voraussicht nach ohne Zeugen auskommen wird, die weite Anreise nach Dorsten zu ersparen.
Fischer                          Schmitt                    Krehl
               Eschelbach                     Zeng


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