Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Fahrerflucht

Das LG Berlin hat im vorliegenden Fall einem Kraftfahrer die charakterliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen abgesprochen.

Fahrerflucht

Urteil von 2016:

Das Landgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts Berlin vom 31. März 2010. So ist es möglich die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs abzusprechen, wenn ein “bedeutender Schaden” durch das Fehlverhalten entstanden ist. Dieser tritt ein, wenn der Schaden mindestens 1.500 Euro beträgt. Damit erhöhte das Gericht die 2002 festgelegte Summe von 1.300 Euro. Der Beschuldigte in diesem Fall war jedoch nicht gleichgültig, sondern er hat sein Fehlverhalten eingeräumt. Er sei davon gefahren, weil er “erschrocken sei und Angste bekommen” habe. Außerdem sei er später zum Tatort zurückgekehrt. Deswegen und weil die Summe unter den festgelegten 1.500 Euro war, durfte er seine Fahrerlaubnis behalten.

LG Braunschweig, Beschluss vom 28. April 2016, Az: 3 Gs 813/16

Den Link zum Urteil des LG Braunschweig finden Sie hier.

Urteil zur Fahrerflucht aus 2010:

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin einem Kraftfahrer die charakterliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen abgesprochen, da er durch seine Fahrerflucht ein besonders hohes Maß an Gleichgültigkeit gezeigt habe. Nach einem Wendemanöver hatte er mit seinem Kleinbus einen Pkw gerammt, den er nach Überzeugung des Gerichts unmöglich übersehen haben konnte. Er entfernte sich unerlaubt vom Unfallort, obwohl ein Zeuge ihn aufzuhalten versuchte. Dadurch beging er grob fahrlässig Fahrerflucht.

LG Berlin, Beschluss vom 31. März 2010, Az. 534 Qs 40/10

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Fahrerflucht ist strafbar und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
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