Strafrecht

(Verbindung zweier Strafverfahren zur gleichzeitigen Hauptverhandlung vor dem BGH)

Aktenzeichen  5 StR 132/18, 5 StR 393/18

Datum:
7.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132.18.0
Normen:
§ 237 StPO
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17vorgehend LG Hamburg, 8. November 2017, Az: 619 KLs 7/16nachgehend BGH, 1. Juli 2019, Az: 5 StR 132/18, Beschlussnachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 393/18, Urteilnachgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 5 StR 132/18, Urteil

Tenor

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S.      (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T.      (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.

Gründe

1
Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S.     , das Landgericht Berlin den Angeklagten T.      jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
2
Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
3
Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
Sander     
        
König     
        
Berger
        
Mosbacher      
        
Köhler      
        


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