Welche Messer darf ich besitzen?
Sämtliche Messer, abgesehen von einigen Klappmessern (siehe „Verbotene Messer“), dürfen Sie besitzen und in ihrem eigenen Zuhause lagern. Also Küchenmesser, Taschenmesser – aber auch Wurfmesser, sowie einschneidige Messer mit beliebig langer, feststehender Klinge.
Welche Klingen darf ich transportieren?
In der Öffentlichkeit dürfen Sie nur jene Messer mit sich führen, deren Klingen nicht länger als 12 cm messen. Zweischneidige, scharf geschliffene Klingen sind generell in der Öffentlichkeit verboten. Klappmesser, die kürzer als 8,5 cm sind (siehe „Verbotene Messer“), dürfen in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die mit einer Handbewegung ausgeklappte Klinge nicht arretiert. Denn dann handelt es sich um ein sogenanntes „Einhandmesser“. Diese dürfen Sie besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit bei sich tragen.
Seit Oktober 2024 gelten darüber hinaus bundesweit verschärfte Vorschriften: Das Mitführen jeglicher Messer – unabhängig von Klingenlänge oder Bauart – ist auf öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Konzerte, Demonstrationen) sowie im Personenfernverkehr (z. B. ICE, IC, Flixbus oder Fernreisezüge) grundsätzlich verboten. Diese Regelung betrifft auch an sich legale Taschenmesser oder Werkzeuge. Behörden können in Waffen- und Messerverbotszonen (z. B. Bahnhöfe) auch anlasslose Kontrollen, Befragungen und Durchsuchungen durchführen. Verstöße können mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.
Wie bringe ich das erworbene Messer nach Hause?
Es muss in einer geschlossenen Verpackung transportiert werden. Hier kann schon die Originalverpackung aus dem Laden ausreichen. Empfohlen ist jedoch ein Behältnis, das sie mit einem Schloss oder Ähnlichem verriegeln können. Denn was als geschlossene Verpackung interpretiert wird, liegt im Ermessen der Polizeibeamten.
Die Polizei könnte sie also einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen, wenn sie mit z.B. einem mehr als 12 cm langen Küchenmesser vom Laden nach Hause fahren.
Verbotene Messer
Verboten sind nach dem deutschen Waffengesetz bestimmte Messerarten, deren Besitz, Erwerb und Handel strafbar sind. Hierzu gehören insbesondere Butterflymesser. Diese Messer zeichnen sich durch zwei frei bewegliche Griffschalen aus, die die Klinge umschließen. Ebenfalls verboten sind Fallmesser, bei denen die Klinge durch Schwerkraft oder eine ruckartige Bewegung aus dem Griff herausgleitet und anschließend automatisch arretiert. Ebenso zählen Faustmesser zu den verbotenen Messern. Darüber hinaus sind Waffen verboten, die in harmlosen Alltagsgegenständen verborgen sind, wie beispielsweise Stockdegen.
Brauche ich einen Waffenschein?
Ein Messer gilt überwiegend als Werkzeug und wird nur in Sonderfällen als Waffe angesehen (z.B., wenn das Messer unüblicherweise über mehrere Klingen verfügt.) Ein „Waffenschein“ für Messer existiert nicht. Lediglich für den Besitz eines sogenannten Faustmessers ist ein Jagdschein vonnöten.
Welche Gesetze gelten für Schwerter?
Schwerter sind im Sinne des Gesetzes „Hieb- und Stoßwaffen – wenn sie scharf geschliffen sind. Sie gelten nicht als Werkzeug, sondern sind als Gegenstand dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen. Jede Person über 18 darf Schwerter besitzen, aber nicht in der Öffentlichkeit bei sich tragen. Anders verhält es sich mit stumpfen Schaukampf- oder Trainingsschwertern. Diese werden als Sportgerät eingestuft. Da die Rechtslage hier eher schwammig ist, raten wir Ihnen trotzdem, auch solche Schwerter in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Eine Anglertasche oder Golftasche, die mit einem Schloss versehen ist, eignet sich hierfür gut. So sparen sie sich lästige Scherereien mit der Polizei.