Strafrecht

Zurückstufung eines Polizeibeamten in das Eingangsamt wegen gefährlicher Körperverletzung

Aktenzeichen  AN 13b D 16.00620

Datum:
18.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG BayDG Art. 10, Art. 14 Abs. 1, 25 Abs. 1, Art. 55
BayBG BayBG Art. 84
BeamtStG BeamtStG § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 34 S. 3, § 36 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 2
StGB StGB § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

In der Verurteilung eines Polizeibeamten wegen einer außerdienstlich begangenen vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung liegt ein schweres Dienstvergehen. Da Polizeibeamte Straftaten verhüten und verfolgen sollen, haben sie in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung, so dass eine derartige erhebliche Vorsatzstraftat das für den Beruf erforderliche Vertrauen erschüttert. (redaktioneller Leitsatz)
Die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist allerdings nur angezeigt, wenn der Vertrauensverlust auf Grund einer schweren Vorsatzstraftat so groß ist, dass eine Weiterverwendung als Beamter untragbar erscheint. Sprechen verschiedene Gesichtspunkte zugunsten des Polizeibeamten, der sich zudem dienstlich vor und nach der Tat tadelfrei verhalten hat, ist eine Zurückstufung in das Eingangsamt als Disziplinarmaßnahme angemessen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) zurückgestuft.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7).
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
II.
Die Kammer legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 17. März 2014 -… zugrunde, mit welchem der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend. Die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen werden vom Beklagten auch eingeräumt.
Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil verletzte der Beklagte am 17. Mai 2013 gegen 21:20 Uhr auf dem Gelände des …, …, …, den …, in dem der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund zunächst mit einem Maßkrug auf dessen rechten Augenbraue und sodann nochmals mit dem Maßkrug auf seine linke Augenbraue schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Beklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue, welche genäht werden mussten.
III.
Der Beklagte hat durch die vom ihm begangene gefährliche Körperverletzung vorsätzlich eine außerdienstliches Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 20.2.2001 – 1 D 55.99, BVerwGE 114, 37, U. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; hierzu BVerwG, U. v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 30.8.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).
Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens – wie in Art. 84 BayBG in der bis 1. April 2009 gültigen Fassung – nicht verbunden (BVerwG, U. v. 25.8.2009 – 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, U. v. 25.3.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 und U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, U. v. 25.3.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, B. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).
Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, U. v. 30.8.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 und U. v. 27.6.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).
Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B. v. 19.2.2003 – 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U. v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 und U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.
Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht mehr fest (U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).
Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, U. v. 11.12.2014 – 2 C 51.13, ZBR 2015, 166). Dieses – und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit – bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B. v. vom 22.1.2014 – 2 B 102.13, juris).
Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 ).
Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.
Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U. v. 8.5.2001 – 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U. v. 30.8.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).
Eine außerdienstlich begangene gefährliche Körperverletzung weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U. v. vom 8.5.2001 – 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; U. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228 sowie BVerfG, B. v. 18.1.2008 – 2 BvR 313/07; BVerfGK 13, 205 für Staatsanwälte).
Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Solche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (BayVGH, B. v. 19.2.2016 – 16a DZ 13.177, juris).
Der Beklagte hat demnach ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte handelte nach den auch insoweit bindenden strafgerichtlichen Feststellungen (hierzu: BVerwG, B. v. 25.2.2016 – 2 B 1/15, juris) vorsätzlich und schuldhaft.
IV.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U. v. 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U. v. 23.1.1973 – 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, U. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und U. v. 27.2.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe BVerwG, B. v. 25.5.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 14.6.2000 – 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208 und B. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 50/13, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14, ZBR 2015 und U. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185).
Weist ein Dienstvergehen – wie hier – einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B. v. 25.5.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U. v. 23.1.2014 – 2 B 52.13, juris). Vorliegend reicht der Strafrahmen des § 224 StGB sogar bis zehn Jahre.
Wie bereits ausgeführt, ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt deshalb voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 sowie U. v. 27.6.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 und v. 29.102013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192).
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185). Delikte, die – wie es bei Körperverletzungsdelikten der Fall ist (vgl. VG Berlin, U. v. 26.3.2013 – 80 K 36.12 OL) – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U. v. vom 23.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und B. v. 20.12.2013 – 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B. v. 5.3.2014 – 2 B 111.13, juris).
Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den “Gleichklang zum Strafrecht” auch BVerwG, U. v. 25.3.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B. v. 14.5.2012 – 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 und vom 25.5.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.
Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist vorliegend auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb auch bei Polizeibeamten nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14; Sächsisches OVG, B. v. 11.1.2016 – 6 B 357/15.D).
Hiervon ausgehend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte – insbesondere unter Berücksichtigung seines Gesamtpersönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens – das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, weshalb eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch nicht als erforderlich anzusehen ist.
Ein solcher endgültiger Vertrauensverlust ist erst dann anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.6.2008 – 1 D 2.07, juris).
Die genannten Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme liegen – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht vor.
Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat der Beklagte mit der von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Zu seinen Lasten spricht insbesondere, dass er zweimal vorsätzlich mit dem Maßkrug dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen hat, wodurch dieser zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue erlitt, die genäht werden mussten. Zulasten des Beklagten spricht auch, dass er sich nach dem Vorfall vom Tatort entfernt und hierdurch die polizeilichen Ermittlungen erschwert hat.
Nicht zulasten des Beklagten bei der Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art. 14 Abs. 1 BayDG zu würdigen war jedoch der Vorfall vom 25. August 2013 am … in … Dieses Ereignis war ebenfalls Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten … und … (Staatsanwaltschaft …, Az. …).
Ausgangspunkt ist zunächst, dass Gegenstand der Urteilsfindung nach Art. 58 Abs. 2 BayDG nur die Handlungen sein dürfen, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2011 – 2 B 65/10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 17).
Dies schließt es allerdings nicht aus, vor- und nachtatliches Verhalten, das dem Beamten nicht in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, im Rahmen der Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten zugunsten oder zulasten des Betroffenen zu würdigen.
Art. 14 Abs. 1 BayDG gibt den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken.
Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 3.5.2007 – 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3, U. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und B. v. 9.10.2014 – 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).
Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG einbezogen werden muss (BVerwG, B. v. 9.10.2014 – 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).
Allerdings darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmenbemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht (st. Rspr.., vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2014 – 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).
Der Beklagte hat auch im Disziplinarverfahren vehement bestritten, anlässlich des Vorfalls am 25. August 2013 strafbare Handlungen begangen zu haben. Soweit es den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zulasten des Geschädigten … betraf, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 26. Mai 2014 mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Geschädigten … erfolgte die Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben der bereits durch das Amtsgericht … verhängten Strafe voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre.
Bei der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Sache abschließend ermittelt ist (vgl. Kurth, NJW 1978, 2483; Henneberg, BB 1979, 589; LR-Beulke, Rn. 29). Sie kann, und im Interesse einer effektiven Strafverfolgung muss sie ggf., vielmehr bereits in einem möglichst frühen Stadium der Ermittlungen die Einstellungsmöglichkeit gemäß § 154 Abs. 1 StPO prüfen (Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 7. A. 2013, Rn. 17 zu § 154 m. w. N.).
Es muss deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des Geschädigten … ein Tatnachweis zulasten des Beklagten nicht hätte geführt werden können.
Lässt sich ein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag des Beklagten in Bezug auf die genannten beiden Geschädigten jedoch nicht feststellen, so ist unter Berücksichtigung, dass gegen die Geschädigten selbst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorkommnisses am 25. August 2013 geführt worden ist, der Vorfall nicht geeignet, als Bewertungskriterium zulasten des Beklagten im Vollzug des Art. 14 Abs. 1 BayDG berücksichtigt zu werden.
Es liegen zudem mehrere Gesichtspunkten vor, die zugunsten des Beklagten sprechen und in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zulassen.
So geht die Kammer – mit dem Strafgericht davon aus – dass der durch den Beklagten Geschädigte zuvor möglicherweise rückwärts auf den Beklagten gefallen ist und diesem mit dem Kopf im Gesicht getroffen hat. Ein Indiz hierfür sind die beim Beklagten im Ermittlungsverfahren festgestellten Verletzungen im Gesicht.
Ebenso teilt die Kammer die Auffassung des Strafgerichts, dass der Beklagte durch den von ihm geschilderten vorangegangenen Alkoholkonsum in erheblichen Umfang enthemmt war und er sich deshalb zu einer Tat hat hinreißen lassen, die er in nüchternem Zustand nicht begangen hätte, wenn auch – wie vom Amtsgericht ausgeführt – konkrete Anhaltspunkte, die für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. Es konnten im strafgerichtlichen Verfahren keine Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Beklagten zur Tatzeit getroffen werden, so dass weitere dahingehende Ermittlungen nicht veranlasst waren.
Zugunsten des Beklagten wurde weiterhin gewürdigt, dass der Beklagte sich frühzeitig und erfolgreich um einen Täter-Opferausgleich bemüht und an den Geschädigten einen Betrag von 3.000.- EUR geleistet hat. Darüber hinaus haben sich der Beklagte und der Geschädigte auch ausgesprochen und letzterer hat mit dem geleisteten Täter-Opfer-Ausgleich die Sache als für ihn erledigt angesehen. Der Geschädigte machte im Strafverfahren deutlich, dass er kein Verfolgungsinteresse hinsichtlich des Beklagten hat.
Entscheidend zugunsten des Beklagten hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass der Beklagte sich dienstlich vor und nach der Tat tadelfrei verhalten und in seiner letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 mit einem Gesamturteil von 11 Punkten bewertet wurde. Dem Beklagten wurde attestiert, auch schwierigen Herausforderungen des Streifendienstes gewachsen zu sein. Sein Fleiß sei anzuerkennen, Geschick und Arbeitsqualität seien überdurchschnittlich. Als Streifenführer habe er verantwortungsbewusst gehandelt.
Die im Verfahren durch den Kläger eingeholten Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Beklagten zeigen, dass das Disziplinarverfahren den Beklagten – verständlicherweise – stark belastet, sich diese Belastung aber in keiner Weise in den dienstlichen Leistungen widergespiegelt hat. Der Kläger beabsichtigt deshalb, den Beklagten zukünftig wieder im Schichtdienst der PI … einzusetzen.
Auch ist zugunsten des Beklagten zu sehen, dass sich die vom Amtsgericht … verhängte Freiheitstrafe von 9 Monaten noch deutlich unterhalb der Grenze bewegt, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 – 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228, Rn. 38 f. m. w. N.).
Für das das Vorliegen weiterer anerkannter oder sonstiger Milderungsgründe (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14, ZBR 2016, 254, juris Rn. 37) bestehen keine Anhaltspunkte.
In der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist die Kammer deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte nach seiner Gesamtpersönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist, da er das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Es bedarf jedoch einer deutlichen Pflichtenmahnung in Form der disziplinarrechtlichen Herabstufung in das Eingangsamt gemäß Art. 10 Abs. 1 BayDG, um weitere disziplinarrechtlich relevante Verstöße des Beklagten zu verhindern. Die Herabstufung in das Eingangsamt steht in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beklagten. Eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist angesichts der dargelegten konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch weder geboten noch verhältnismäßig.
Die Kammer ist überzeugt, dass das Disziplinarverfahren dem Beklagten ein Lehre sein wird und die verhängte Disziplinarmaßnahme sicherstellt, dass der Beklagte sich künftig auch außerdienstlich in einer Weise verhalten wird, die ein erneutes disziplinarrechtlichen Einschreiten nicht erforderlich macht.
Für eine Entscheidung nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayDG zugunsten des Beklagten bestand kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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