Baurecht
Kostenentscheidung durch Beschluss: Anforderung an die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit; Einfluss von Parteivereinbarungen auf die Kostengrundentscheidung
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Kostenentscheidung durch Beschluss: Anforderung an die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit; Einfluss von Parteivereinbarungen auf die Kostengrundentscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde – Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss – Ermessensentscheidung – Verletzung eines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs – Vorliegen neuer Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung – sozialgerichtliches Verfahren
(Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallversicherungsschutz – Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 – forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 – Wie-Beschäftigung – verwandtschaftliches Verhältnis – Mithilfe im Haushalt – landwirtschaftliches Unternehmen – Eltern-Kind-Verhältnis – Feststellungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung des § 109 S 1 SGB 7 – sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung – Beseitigung eines Verfahrenshindernisses)
Sozialgerichtliches Verfahren – Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Anweisung an geschulte und sonst zuverlässige Fachkraft
Gesetzliche Unfallversicherung – Unfallversicherungsschutz – versicherte Tätigkeit – Hilfeleistung – gemeine Gefahr – Straßenverkehr – Gegenstand auf der Fahrbahn – Metallrohr – Überholspur – Handlungstendenz – Wege in und aus dem Gefahrenbereich
§ 67 Abs 4 StGB zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen partiell mit Art 2 Abs 2 S 2 GG unvereinbar und nichtig – Fortgeltungsanordnung
Markenbeschwerdeverfahren – „Robert Enke“ – bei wenig fassbare Waren aus dem Medienbereich beschreiben offene Bezeichnungen, wie Personennamen, den Inhalt nicht in einer den Markenschutz verhindernden Weise – bei Personennamen ist keine Genehmigung ihrer Träger zur Markenanmeldung erforderlich um ersichtliche Täuschungsgefahr auszuschließen – Namensrechte und andere Persönlichkeitsrechte sind relative Schutzhindernisse – keine Prüfung im Rahmen der absoluten Schutzhindernisse
Markenbeschwerdeverfahren – „Quinté+“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine Rückerstattung der Beschwerdegebühr –