Strafrecht
Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro
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Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person – im Übrigen unzulässige sowie unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den Sondertatbeständen des Wettbewerbs- und des Markenrechts anwendbar sei – Grenzen des von Art 12 GG vermittelten Schutzes der Teilnahme am Wettbewerb – hier: marken- bzw wettbewerbsrechtliche Ansprüche der FIFA bzgl Markenzeichen, die auf Fußballweltmeisterschaften Bezug nehmen
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch abweichende Würdigung einer Zeugenaussage ohne erneute Zeugenvernehmung im zivilprozessualen Berufungsverfahren
Nichtannahmebeschluss: Keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen ersichtlich – Absehen von weiterer Entscheidungsbegründung
Annahme einer wirksamen Selbstanzeige – Eintritt der Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung
Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren – Nachtragsliquidator ist Vertreter – Beiladung einer GmbH trotz Löschung – außergerichtliche Kosten des Beigeladenen
Fehlinterpretation der Einlassung von Beteiligten als Revisionsgrund – Rüge nicht schlüssiger Beweiswürdigung – Sanierung von Unternehmen durch Forderungsverzicht gegen Besserungsschein