Medizinrecht
Einreise, Gesetzgebungskompetenz, Anordnung, Geltungsdauer, Ausland, Voraussetzungen, Darlegung, Aufnahme, Wirksamkeit, Antragsteller, Verordnung, Ablauf, Erlass, Annahme, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache
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Einreise, Gesetzgebungskompetenz, Anordnung, Geltungsdauer, Ausland, Voraussetzungen, Darlegung, Aufnahme, Wirksamkeit, Antragsteller, Verordnung, Ablauf, Erlass, Annahme, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache
Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Eilverfahren, Eilantrag, Hauptsache, Vorwegnahme, Reduzierung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Knie, GKG, Grundlage, Gegenstandswertes, VwGO, Vorwegnahme der Hauptsache
Außervollzugsetzung, Einstweilige Anordnung, Normenkontrollantrag, Folgenabwägung, Ermächtigungsgrundlage, Summarische Prüfung, Kunstfreiheit, Verfassungskonforme Auslegung, Verordnungsgeber, Untersagung, Offene Erfolgsaussichten, Prüfung der Erfolgsaussicht, Kostenentscheidung, Festsetzung des Gegenstandswertes, Fallzahlen, Prüfungsmaßstab, Außerkrafttreten, Grundrechten, Grundrechtsausübung, Hauptsacheverfahren
Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Berichterstattung, Bildberichterstattung, Wortberichterstattung, Durchsuchung, Bildnis, Aufhebung, Internet, Einwilligung, Anerkennung, Straftat, Medien, eine Angelegenheit, zitierte Rechtsprechung
Teilweise Erledigung, Kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Pflegebedürftigkeit der Mutter einer Antragstellerin, Parkinson-Demenz (leichtgradig)
Normenkontrollantrag, Geltungsdauer, Benotung, Verfahren, Eilverfahren, Hauptsache, Erfolgsaussichten, Eilantrag, Ungleichbehandlung, Grenzwerte, Lehrpersonal, Antragsteller, Verfestigung, Bedeutung, einstweiligen Rechtsschutzes
Q11-Unterricht
Kostenerinnerung gegen Kostenfestsetzung hinsichtlich einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Dublin-Abschiebungsanordnung; keine Einordnung als Akt der Zwangsvollstreckung im Sinne der Nr. 3309 VV RVG Nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung gestellter Antrag nach § 123 VwGO ist nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG in Bezug auf bereits vorher abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO