Familienrecht
Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.
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Kein Anspruch auf Vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 41a Abs. 7 SGB II wenn die für die Bescheidung des Anspruchs erhebliche Rechtsfrage nicht tatsächlich beim BVerfG, EuGH bzw. BSG Anhängig ist.
Keine Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei Nennung des falschen Rechtsträgers von Behörden mit Doppelfunktion
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Einwendungen gegen isolierte Zwangsgeldandrohnung
Begehrte Rückzahlung von Bescheidskosten für Zweitbescheid und Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von insgesamt 175, 11 Euro
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit
Widerruf der Waffenbesitzkarte für ein Mitglied der Reichsbürgerbewegung
Keine Stornogebühren bei Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19