Strafrecht
Minder schwerer Fall bei Betäubungsmittelhandel
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Minder schwerer Fall bei Betäubungsmittelhandel
Vertragszahnarzt – Zulassungsentziehung – Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und Beschäftigten seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung – gröbliche Pflichtverletzung
Vertragsärztliche Vergütung – Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an Strukturverträgen zum ambulanten Operieren) – Übersteigen des endgültig festgesetzten Honoraranspruchs – Rückforderung des überzahlten Honorars auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Kassenärztliche Vereinigung – vierjährige Verjährungsfrist – Verwirkung
Vertragsärztliche Versorgung – Wirtschaftlichkeitsprüfung – Arzneimittelregress – Verbindlichkeit von Therapiehinweisen des G-BA ab ihrem Inkrafttreten – keine Rückwirkung – Unzulässigkeit der Festsetzung von Einzelfallregressen wegen Unwirtschaftlichkeit von Verordnungen neben einer Richtgrößenprüfung
Vertragsärztliche Versorgung – Abrechnungsprüfung – Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses – Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird – Transport in Notfallambulanz mit Rettungswagen – Behandlungen zu sprechstundenüblichen Zeiten
Vertragsärztliche Versorgung – Wirtschaftlichkeitsprüfung – Arzneikostenregress – Prüfung der Verordnungsweise eines Vertragsarztes anhand der für seine Arztgruppe vereinbarten Richtgröße neben Regressverfahren wegen unzulässiger Verordnungen aus demselben Zeitraum
Vertragsärztliche Versorgung – Abrechnungsprüfung – Elektrokardiographische Untersuchung (Nr 27320 EBM-Ä) als fakultativer Leistungsinhalt der Notfallpauschale (Nr 01210 EBM-Ä) in demselben Behandlungsfall nicht neben dieser berechnungsfähig
Vertragsärztliche Versorgung – Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform einer GmbH – Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung – zulässiger Rechtsweg – Auswechslung eines Gesellschafters durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag nach dem Umwandlungsgesetz – Ende der Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach fünf Jahren