Steuerrecht
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
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Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
Nichtannahmebeschluss: Im Ergebnis keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) bei Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren – unklare Funktionsbezeichnung des entscheidenden Richters („Vorsitzender“ statt „Einzelrichter“) berührt Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht – Unterbleiben der Verabschiedung einer Prozesspartei nach mündlicher Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
Nichtannahmebeschluss: Auch die nachträgliche Eröffnung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (hier: Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO) führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) – hier: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Schulbesuchsanordnung gem § 26 SchulG SH
Anträge gegen die „Mietpreisbremse“ erfolglos – Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 S 1 GG), der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch § 556d Abs 1 BGB – Verordnungsermächtigung in § 556d Abs 2 BGB entspricht den Vorgaben des Art 80 Abs 1 S 2 GG – Berliner Mietenbegrenzungsverordnung (juris: MietBegrV BE) mit der Verfassung vereinbar
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG – Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung dar – hier: Unvereinbarkeit von Regelung der Zweitwohnungssteuersatzungen Oberstdorfs und Sonthofens – Fortgeltungsanordnung bis 31.03.2020 – Gegenstandswertfestsetzung
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Dentalimplantat“ – Vorrichtung weist eine Ausgestaltung auf, die nur in der Beschreibung funktionell durch eine bestimmte Bearbeitung umschrieben wird – hier: ein bevorzugtes, mit konkreten Parametern beschriebenen Ätzverfahren mittels Flusssäure – Heranziehung des Verfahrens zur Auslegung des im Patentanspruch verwendeten Begriffs bzw. zur Bestimmung der damit umschriebenen Struktur – Einschränkung dahingehend, dass das Patent sein eigenes Lexikon für ein derart einschränkendes Verständnis des Anspruchsmerkmals bildet und die damit verbundene Struktur ausschließlich durch das bevorzugte Verfahren bearbeitet werden sein muss – Ausschluss – zur Darlegungs- und Beweislast – anspruchsgemäße und durch „Verarmungszonen“ gekennzeichnete Oberfläche kann auch durch andere Ätzverfahren entstehen – Nichtigkeitsklägers hat weitere Verfahren zu benennen und die Resultate unter Beweis zu stellen – Beleg einer hinreichenden Vergleichbarkeit identischer Strukturen – zur Zulässigkeit eines Kategoriewechsels von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch
Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung des BVerfG