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Verwaltungsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) gebietet Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für fachgerichtlichen Eilrechtsschutz auch dann, wenn ein Abschiebungstermin gem § 59 Abs 1 S 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht angekündigt werden darf und daher ungewiss ist – zudem keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Falle eines Antrags auf Verpflichtung, im Asylfolgeverfahren von einer Mitteilung gem § 71 Abs 5 S 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abzusehen bzw eine solche Mitteilung zu widerrufen – Gegenstandswertfestsetzung