Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung – hier: Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 178 GVG wegen mehrfachen verspäteten Erscheinens vor Gericht sowie beharrlicher Weigerung, sich anlässlich einer Zeugenvernehmung sowie zur Urteilsverkündung zu erheben

Aktenzeichen  2 BvR 1366/17

Datum:
8.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr136617
Normen:
Art 4 Abs 1 GG
Art 4 Abs 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 178 GVG
Nr 124 Abs 2 RiStBV
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Mai 2017, Az: 3 Ws 790/16, Beschlussvorgehend AG Mannheim, 19. Oktober 2016, Az: 25 Ds 315 Js 19332/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.
1
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem er sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in seinem Grundrecht auf Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) verletzt zu sein. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die – auch auf das mehrmals verspätete Erscheinen gestützte – Verhängung des Ordnungsgeldes in nicht gerechtfertigter Weise in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen hätte.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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