Familienrecht
Stattgebender Kammerbeschluss: Verlängerung einer Betreuung ohne Anhörung des Betreuten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch ungerechtfertigte Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Beschwerdeverfahren gem § 62 FamFG – Gegenstandswertfestsetzung