Insolvenzrecht
Verbraucherinsolvenzverfahren: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Nachtragsverteilungsverfahren
Sie benötigen Informationen zu aktuellen Gerichtsurteilen, auf die Sie sich im Streitfall berufen können? Informieren Sie sich in unserer Datenbank zu Ihrem Rechtsfall.
Verbraucherinsolvenzverfahren: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Nachtragsverteilungsverfahren
Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten Berufungserwiderung
Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr
Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige Sozialversicherungsbeiträge
Wettbewerbsverstoß eines Internet-Versandhändlers: Angabe einer Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum des Telemediendiensteanbieters – Mehrwertdienstenummer
Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Berufsschadensausgleich – vermutlicher Schulabschluss – Darlegung der Klärungsbedürftigkeit – sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler – Sachaufklärungspflicht – rechtliches Gehör – Darlegungsanforderungen
Landwirtschaftliche Unfallversicherung – Beitrags- und Versicherungspflicht – gelegentliches Abmähen von Wiesenflächen durch die Gemeinde – Gemeinde als landwirtschaftliches Unternehmen – Verfassungsrecht – kein Verstoß gegen kommunale Selbstverwaltungsgarantie – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – fehlender Klärungsbedarf
Nichtannahmebeschluss: erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Anwendung des § 146 S 1 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem § 74a Abs 2 S 2 BRAO – zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 304ff StPO) gegen Zwischenentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren gem § 74a BRAO – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§§ 90 Abs 2, 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)