Unfall am Zebrastreifen: Wer ist schuld?

Kommt es zu einem Unfall am Zebrastreifen, könnte man annehmen, dass Fußgänger keine Schuld trifft. Wir klären auf, wie es wirklich ist.

Unfall am Zebrastreifen: Wer ist schuld?

Fußgängerüberwege sind bereits seit 1952 ein fester Bestandteil des deutschen Straßen­verkehrs. Die im allgemeinen Sprachgebrauch als Zebrastreifen bezeichneten Überwege sollen Fußgänger und Rollstuhlfahrer deutlich sichtbar machen und ihnen so die sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Damit dies auch wirklich funktioniert, bedarf es allerdings der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das wird auch durch einen Blick in die Rechtsprechung der Gerichte belegt. Denn nicht immer sind Autofahrer die alleinigen Schuldigen, wenn es zu einem Unfall am Zebrastreifen kommt.

Bereits seit 1964 gilt: Vorrang der Fußgänger und Rollstuhlfahrer am Zebrastreifen

„Der Straßenverkehr gehört den Autos!“. Diese Aussage dürften viele schon einmal gehört haben. Doch sie ist aus rechtlicher Sicht so nicht haltbar, denn bereits im Jahr 1964 wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend geändert, dass Passanten besonders geschützt werden. Gem. § 26 StVO haben Gehende und Rollstuhlfahrende Vorrang vor Autos und anderen Kraftfahrzeugen, wenn sie einen Fußgängerüberweg überqueren möchten. Eine Ausnahme besteht lediglich für Straßenbahnen. Diese haben auch weiterhin Vorrang vor Passanten. Autos und andere Kraftfahrzeuge dürfen sich einem Zebrastreifen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und müssen im Zweifel warten. Stockt der Verkehr, dürfen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Überweg fahren (§ 26 Abs. 2 StVO).

Pflicht der Rücksichtnahme der Passanten

Doch auch wenn die StVO Passanten den Vorrang zuschreibt, so gilt dieses nicht uneingeschränkt. § 26 StVO verpflichtet nämlich sämtliche Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Passant muss deshalb deutlich zu erkennen geben, dass er die Straße überqueren möchte. Tut er dies nicht, besteht sein Vorrang nicht. Ein PKW-Fahrer ist dann auch nicht dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu drosseln. Kommt es zum Auffahrunfall, trifft den Passanten eine Mitschuld. Diese kann gem. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu einer Kürzung seiner Ansprüche führen. Im Extremfall kann es deshalb dazu kommen, dass der Schadensersatzanspruch des Passanten um 100 % gekürzt und damit faktisch ausgeschlossen wird. Das Straßenverkehrsrecht hält damit Rechte und Pflichten für fahrende und nichtfahrende Verkehrsteilnehmer bereit. Von sämtlichen Teilnehmern des Straßenverkehrs wird eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt.

Zivil- und strafrechtliche Folgen eines Unfalls

Ein Unfall am Zebrastreifen mit Personenschaden hat sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen. So kann der Passant ggf. einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den PKW-Fahrer geltend machen. Die strafrechtliche Dimension kommt dahingehend zum Tragen, dass eine Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht kommt (§§ 223, 224, 229 Strafgesetzbuch). Allerdings verbietet sich jede schematische Lösung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Mitverschulden führt nicht nur zu einer Anspruchskürzung, sondern kann auch eine Strafbarkeit ausschließen oder zu einer Strafmilderung führen.

Regeln für Radfahrer

Zebrastreifen
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Radfahrer am Zebrastreifen.

Auch Radfahrer haben sich an die Regeln des Straßenverkehrs zu halten. Sie nehmen eine Sonderstellung ein, da sie ihre verkehrsspezifische Rolle wechseln können. So gelten Radfahrer, die vom Fahrrad absteigen und schieben, als Fußgänger.

Um Fahrradfahrer im Sinne der StVO zu sein, muss das Fahrrad also tatsächlich gefahren werden. Fahrradfahrern steht allerdings nicht das Vorrangrecht am Verkehrsübergang zu. Kommt es zu einem Unfall, ist mit einer Anspruchskürzung zu rechnen.


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