Die Pflicht, einen Radweg zu benutzen, darf unter Umständen auch dann angeordnet werden, wenn dieser Weg nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Die Anordnung kann dann erfolgen, wenn die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine besondere Gefährdung für diese darstellt und eine Optimierung der vorhandenen Radwege aus Gründen der örtlichen Gegebenheiten nicht einfach möglich ist. Damit wies das Gericht die Klage eines Radfahrers ab, der sich gegen die Nutzungspflicht zu schmaler Wege wandte. Nach Ansicht des Gerichts würde das Befahren der Fahrbahn durch Radler zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs führen und außerdem sei dann nicht mehr ausreichend Platz für die Kfz, die einen Sicherheitsabstand von 1,5 m einhalten müssen, wenn sie Radfahrer überholen wollen.
Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, Az. 11 B 08.1892
Wussten Sie, dass es unterschiedliche Radwege gibt?
Gefahr auf Radwegen
Gefahren auf Radwegen entstehen oft durch verschiedene Faktoren:
- Unübersichtliche Einmündungen: Autofahrer übersehen Radfahrer an Kreuzungen oder Ausfahrten.
- Falsch parkende Autos: Blockierte Radwege zwingen Radfahrer auf die Straße, was gefährlich ist.
- Schlechte Wegbeschaffenheit: Schlaglöcher oder unebene Flächen erhöhen das Sturzrisiko.
- Fußgänger auf dem Radweg: Fußgänger, die unerwartet auf den Radweg treten, können Unfälle oder gefährliche Situationen verursachen.
- Fehlende Markierungen: Unklare oder fehlende Markierungen können zu Missverständnissen zwischen Radfahrern und Autofahrern führen.
Diese Gefahren erfordern besondere Aufmerksamkeit von Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern.
Lesen Sie auch diesen Artikel: E-Bike oder Pedelec – was sind die Unterschiede?
PDF Download