Die Pflicht, einen Radweg zu benutzen, darf unter Umständen auch dann angeordnet werden, wenn dieser Weg nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Die Anordnung kann dann erfolgen, wenn die Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine besondere Gefährdung für diese darstellt und eine Optimierung der vorhandenen Radwege aus Gründen der örtlichen Gegebenheiten nicht einfach möglich ist. Damit wies das Gericht die Klage eines Radfahrers ab, der sich gegen die Nutzungspflicht zu schmaler Wege wandte. Nach Ansicht des Gerichts würde das Befahren der Fahrbahn durch Radler zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs führen. Außerdem sei dann nicht mehr ausreichend Platz für die Kfz, die einen Sicherheitsabstand von 1,5 m einhalten müssen, wenn sie Radfahrer überholen wollen.
Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 2011, Az. 11 B 08.1892
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