Verkehrsrecht

Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise zu ergreifende Maßnahmen, Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts

Aktenzeichen  11 CS 21.2794

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2022, 228
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 3, Abs. 6, Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

Die möglichst zeitnah zu ergreifenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem werden nicht schon durch Mitteilungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten an die Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst, sondern erst durch die dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegende Übermittlung vorhandener Eintragungen aus dem Fahreignungsregister.

Verfahrensgang

Au 7 S 21.2074 2021-11-03 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AM, B und L, erteilt am 26.8.2015) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
Aus dem Fahreignungsregister ergeben sich – soweit hier von Bedeutung – folgende Eintragungen des Antragstellers:
Tat vom
Zuwiderhandlung
Bußgeldbescheid vom
Rechtskraft am
Speicherung im FAER am
Auskunft KBA vom
Punkte
17.4.2018
verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
28.5.2018
4.9.2018
7.9.2018
1
27.4.2020
Geschwindigkeitsüberschreitung
22.6.2020
9.7.2020
23.7.2020
1
10.7.2020
Nichteinhaltung des Abstands
1.10.2020
15.12.2020
11.1.2021
12.1.2021
1
14.1.2021
Geschwindigkeitsüberschreitung
26.2.2021
15.6.2021
29.6.2021
30.6.2021
1
14.1.2021
verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons
27.1.2021
15.6.2021
15.7.2021
21.7.2021
1
31.1.2021
Geschwindigkeitsüberschreitung
24.2.2021
15.6.2021
20.7.2021
21.7.2021
2
30.11.2020
Geschwindigkeitsüberschreitung
20.1.2021
15.6.2021
18.8.2021
18.8.2021
1
Mit Schreiben vom 15. und 16. Juni 2021 informierte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt Augsburg (Fahrerlaubnisbehörde) über die Ahndung von fünf Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, die „samt und sonders heute rechtskräftig“ geworden seien, nachdem er „jeweils per Fax die Rechtsmittel zurückgenommen“ habe. Er rege wegen der insgesamt nun erreichten Punktzahl eine Verwarnung des (bereits zuvor ermahnten) Antragstellers an.
Das Landratsamt bestätigte den Eingang der Mitteilung mit Schreiben vom 21. Juni 2021 und wies darauf hin, eine Verwarnung erfolge, sobald das Landratsamt eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts über die rechtskräftig eingetragenen Entscheidungen erhalte.
Nach Bekanntwerden der Eintragung vom 29. Juni 2021 zur Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2021 ermahnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2021 aufgrund der Tilgung einer vorherigen Eintragung erneut wegen Erreichens von vier Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wies es den Bevollmächtigten des Antragstellers nochmals darauf hin, dass dessen Information vom 16. Juni 2021 über die Rücknahme der Einsprüche nicht relevant sei. Maßnahmen würden erst nach Mitteilung des Punktestands durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergriffen.
Nach Bekanntwerden der Eintragungen vom 15. und 20. Juli 2021 zu den Ordnungswidrigkeiten vom 14. und 31. Januar 2021 verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Juli 2021 wegen Erreichens von sieben Punkten. Aufgrund der Eintragung vom 18. August 2021 zur Ordnungswidrigkeit vom 30. November 2020 entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 28. September 2021 wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe seines Führerscheins. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nach Aktenlage am 11. Oktober 2021 nach. 8 Über die gegen den Bescheid erhobene Klage (Az. Au 7 K 21.2073) hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 abgelehnt. Der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Er habe das Stufensystem der Ermahnung und Verwarnung zuvor ordnungsgemäß durchlaufen und daher keinen Anspruch auf eine Punktereduzierung, sodass das Landratsamt ihm die Fahrerlaubnis zwingend habe entziehen müssen. Maßgebend für die Kenntnis der Taten seien nicht die Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sondern nur die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Regelung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene diese nach der Verwarnung nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern könne. Der Gesetzgeber habe dem Betroffenen nicht die Möglichkeit geben wollen, die Fahrerlaubnisbehörde am Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des geregelten Verfahrens selbst über die rechtskräftig geahndeten Zuwiderhandlungen in Kenntnis zu setzen. Solche Informationen von anderen Stellen stünden den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts nicht gleich.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, führt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, das Stufensystem der Ermahnung und Verwarnung sei vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden. Maßnahmen und Punktestand sollten nicht auseinanderfallen. Der Gesetzgeber habe ein gestuftes Maßnahmensystem und kein gestuftes Informationssystem angeordnet. Im Zeitpunkt der Ermahnung und Verwarnung habe der Antragsteller bereits einen Stand von acht Punkten gehabt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend erkannt, dass die gleichzeitige Rücknahme von Rechtsmitteln in mehreren Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht rechtsmissbräuchlich sei. Das Landratsamt müsse ermitteln und nötigenfalls einschreiten, sobald ihm – woher auch immer – Umstände bekannt würden, die an der Fahreignung zweifeln lassen könnten. Woher die Erkenntnisse letztlich stammten, sei unerheblich. Daher müsse dem Landratsamt, das am 16. Juni 2021 das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers erhalten habe, auch die Kenntnis sämtlicher Ordnungswidrigkeiten zugerechnet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Schriftsatz vom 16. November 2021 dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids vom 28. September 2021 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.4.2021 [BGBl I S. 822]) ergeben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat und vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt worden ist. Ausgelöst werden die möglichst zeitnah zu ergreifenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nicht schon durch Mitteilungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten, sondern allein durch die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG obliegende Übermittlung vorhandener Eintragungen aus dem Fahreignungsregister an die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auch dann zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führende weitere Zuwiderhandlung zwar vor der Ermahnung oder Verwarnung begangen hatte, das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht über eine entsprechende Eintragung im Fahreignungsregister informiert hat. Eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein. Nach der Konzeption des Gesetzgebers kommt der Ermahnung und der Verwarnung keine Warnfunktion (mehr) dergestalt zu, dass sie dem Betroffenen zwingend die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumen soll, bevor er weitere Verstöße begeht. Vielmehr dienen die Ermahnung und Verwarnung in erster Linie der Information des Betroffenen (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Leitsatz und Rn. 23; OVG NW, B.v. 25.11.2020 – 16 B 854/20 – NJW 2021, 1479 Rn. 2; vom 28.10.2021 – 16 B 1115/21 – juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 6.11.2020 – 6 B 269/20 – NJW 2021, 1177 Rn. 4). Vorherige Mitteilungen anderer Stellen oder Selbstanzeigen eines Betroffenen geben keine verlässliche Auskunft über Eintragungen im Fahreignungsregister und führen daher nicht zu einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 StVG und einer Sperre für weitere Maßnahmen im Rahmen des Stufensystems (ebenso OVG NW, B.v. 25.11.2020 a.a.O. Rn. 27 ff.; SächsOVG, B.v. 6.11.2020 a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.). Die Fahrerlaubnisbehörde ist auch nicht verpflichtet, von sich aus Daten aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt zu erfragen oder aus den dortigen Datenbanken abzurufen (BVerwG, U.v. 26.1.2017 a.a.O. Rn. 27 f.).
Auch wenn der Antragsteller durch die zeitgleiche Rücknahme der Rechtsbehelfe in den anhängigen Bußgeldverfahren am 15. Juni 2021 den Rechtskrafteintritt zu diesem Zeitpunkt herbeigeführt und das Landratsamt hierüber informiert hat, hatte dies somit nicht zur Folge, dass das Landratsamt verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits aufgrund dieser Information zu ermahnen oder zu verwarnen. Trotz des Rechtskrafteintritts am 15. Juni 2021 wurden die Ahndungen – möglicherweise aufgrund zeitlich versetzter Informationen gemäß § 28 Abs. 4 StVG an das Kraftfahrt-Bundesamt – zu verschiedenen Zeitpunkten eingetragen und an das Landratsamt übermittelt. Die geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 14. Januar 2021 wurde am 29. Juni 2021 in das Fahreignungsregister eingetragen und am 30. Juni 2021 vom Kraftfahrt-Bundesamt an das Landratsamt übermittelt, das den Antragsteller daraufhin zeitnah mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wegen Erreichens von vier Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt hat. Nach weiteren Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts über das rechtskräftig geahndete verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons (Zuwiderhandlung vom 14.1.2021, Eintragung vom 15.7.2021, Mitteilung vom 21.7.2021) und der rechtskräftig geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung (Zuwiderhandlung vom 31.1.2021, Eintragung vom 20.7.2021, Mitteilung vom 21.7.2021) hat das Landratsamt den Antragsteller ebenfalls zeitnah mit Schreiben vom 26. Juli 2021 wegen Erreichens von sieben Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Die letzte Zuwiderhandlung des Antragstellers, die zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis geführt hat, war die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. November 2020, deren seit 15. Juni 2021 rechtskräftige Ahndung am 18. August 2021 im Fahreignungsregister eingetragen wurde. Hiervon hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Landratsamt gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt. Dessen Vorgehensweise entspricht daher dem Stufensystem des § 4 Abs. 5 und Abs. 6 StVG und ist nicht zu beanstanden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben