Verkehrsrecht

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Betäubungsmitteln

Aktenzeichen  M 26 S 16.2077

Datum:
10.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1
FeV FeV § 46 Abs. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1
VwZVG VwZVG Art. 34 S. 1, Art. 36 Abs. 1, Abs. 6 S. 2

 

Leitsatz

Die Einlassung, man habe aus “Taktikgründen” im Strafverfahren falsch über einen Betäubungsmittelkonsum (Kokain) ausgesagt, ist jedenfalls dann im Fahrerlaubnisverfahren unerheblich, wenn die weiteren Ermittlungsergebnisse – Durchsuchungsfunde und Telefonüberwachungen – den im Strafverfahren eingeräumten Konsum stützen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) sowie gegen den Sofortvollzug der anschließenden Androhung unmittelbaren Zwangs.
Aufgrund polizeilicher Mitteilungen vom … Mai 2015 und … Januar 2016 wurde dem Antragsgegner bekannt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten war. Während sich aus der Mitteilung vom … Mai 2015 lediglich Rückschlüsse auf die Anbahnung eines Erwerbs von Kokain durch den Antragsteller am … März 2015 ziehen ließen – das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, war der Mitteilung vom … Januar 2016 zu entnehmen, dass sich im Zuge der Ermittlungen gegen andere Personen im Zeitraum … Juli 2015 bis … Oktober 2015 polizeiliche Erkenntnisse zum Antragsteller hinsichtlich des Konsums und des Erwerbs von Kokain ergeben hatten. Der Antragsteller wurde deswegen in der Folge mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom … Februar 2016 wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt.
Auf die Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung mit Schreiben vom … März 2016 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … März 2016 dahingehend Stellung, dass durch die Äußerung des Antragstellers als Beschuldigter, Kokain gelegentlich konsumiert zu haben, der Nachweis des tatsächlichen Konsums nicht geführt sei. Als Beschuldigter im Strafverfahren habe man u. a. das Recht zur Lüge. Die Angaben des Antragstellers zu seinem Konsum seien weder zeitlich noch örtlich genauer bestimmt. Der Konsumnachweis könne nur durch eine medizinische Untersuchung (Haaranalyse) geführt werden. Zu dieser sei der Antragsteller bereit.
Mit Bescheid vom 31. März 2016, zugestellt am … April 2016, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids abliefere, ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nrn. 2 und 4). Unter Nr. 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller wegen des Konsums von Kokain fahrungeeignet sei. Der Konsum sei vom Antragsteller eingeräumt.
Mit Schreiben vom … April 2016 überreichte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Gutachten vom … März 2016 betreffend eine Haaranalyse vom … März 2016, die ein negatives Ergebnis hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln (u. a. Kokain) anhand einer … cm langen Haarprobe erbrachte.
Mit Schreiben und Bescheid vom 22. April 2016, zugestellt am … April 2016, stellte der Antragsgegner das mit Bescheid vom 31. März 2016 angedrohte Zwangsgeld fällig und drohte für den Fall, dass der Antragsteller seiner Ablieferungsverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins nicht bis spätestens bis … Mai 2016 nachkomme, unmittelbaren Zwang an. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am … Mai 2016 Widerspruch ein.
Mit Schriftsatz vom … Mai 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (Az. M 26 K 16.2076) mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. März 2016 aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom … Mai 2016 beantragte er außerdem:
1. Die aufschiebende Wirkung der am 4. Mai 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 31. März 2016 wird wiederhergestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung des am 4. Mai 2016 eingelegten Widerspruchs gegen die „Anordnung“ des unmittelbaren Zwangs im Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2016 wird angeordnet.
Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf das aus seiner Sicht fehlende Vorliegen eines positiven Nachweises für den Konsum von Kokain durch den Antragsteller. Die Aussagen des Antragstellers als Beschuldigter genügten nicht. Eine Bindung der Verwaltung an ein strafrichterliches Urteil sei nicht gegeben, denn beim Strafbefehl liege kein Urteil vor, welches durch die Beweisaufnahme einer Hauptverhandlung entstanden sei. Es seien auch keine Feststellungen zur Ungeeignetheit hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen enthalten. Die Einlassungen des Antragstellers seien vor dem Hintergrund erfolgt, dass dieser sich keiner Hauptverhandlung und dem Verdacht des Zwischenhandels habe aussetzen wollen. Außerdem wirke sich eine eigene, wenn auch nur vorgetäuschte Drogenproblematik immer positiv auf das Strafmaß aus. Der Antragsteller habe nachweislich seit … Monaten keine Betäubungsmittel konsumiert. Durch die Vorlage des Attestes vom … März 2016 sei belegt, dass keine Drogenproblematik vorliege und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Gefahrenabwehr weder geeignet noch erforderlich sei. Dementsprechend seien auch die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verwies er auf seine Darlegungen im Entziehungsbescheid und ergänzend auf die polizeilichen Erkenntnisse aus den durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, der Wohnungsdurchsuchung und der Vernehmung des Antragstellers. Das gegen dessen Angaben zwischenzeitlich Vorgebrachte werde als Schutzbehauptung gewertet. Das vorgelegte Analyseergebnis zu einer Haarprobe lasse lediglich den Schluss darauf zu, dass der Antragsteller seit dem Datum der Personen- und Wohnungsdurchsuchung (…10.2015), nicht konsumiert habe.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 7. Juni 2016 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.2076 sowie auf die Akte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 31. März 2016 wendet, ist er dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 1 und 2 dieses Bescheids enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) und der im Bescheid enthaltenen Kostenentscheidungen (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) begehrt. Der Antrag ist insoweit zulässig, jedoch unbegründet.
1.1. Der Antragsgegner hat in Bezug auf die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 31. März 2016 das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
1.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).
Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid vom 31. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend – nachdem unmittelbar Klage erhoben wurde – der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Entziehungsbescheids als letzter Behördenentscheidung (s. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 13 m. w. N.).
Zunächst nimmt das erkennende Gericht vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom 31. März 2016 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er Kokain konsumierte (s. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der in Bezug auf die Frist konkretisierten Verpflichtung, den Führerschein abzugeben (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV) oder der im Bescheid enthaltenen Festsetzungen zum Zwangsmittel und zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Im Hinblick auf die Einwendungen des Antragstellers ist zu ergänzen, dass auch zur Überzeugung des Gerichts der Kokainkonsum des Antragstellers feststeht, auch wenn er durch seinen Bevollmächtigten auf das Recht eines Beschuldigten zur Lüge hinweisen und zum Ausdruck bringen lässt, dass er aus Taktikgründen im Strafverfahren falsch ausgesagt habe. Das Gericht wertet diese Einlassungen – wie schon der Antragsgegner – als unglaubhafte Schutzbehauptungen, mit denen der Antragsteller versucht, der Entziehung der Fahrerlaubnis die Grundlage zu nehmen. Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen bestand auf Antragsgegnerseite nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).
Bereits im März 2015 trat der Antragsteller im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Kokainerwerbs polizeilich in Erscheinung (Bl. 2 ff. der Behördenakte). Aus telefonischen Überwachungsmaßnahmen seit Juli 2015 (s. Angaben im Tatblatt zur Tatzeit bzw. zum Tatzeitraum, Bl. 29 der Behördenakte) gegenüber einer anderen Person, mit der der Antragsteller in Kontakt stand, erfuhr die Polizei ausweislich des Schlussvermerks vom … Januar 2016 (Bl. 30 ff. der Behördenakte) von der Beteiligung des Antragstellers an Erwerbshandlungen und von seinem Kokainkonsum gemeinsam mit der überwachten Person. Anlässlich der aus den Erkenntnissen der Überwachungsmaßnahmen resultierenden Festnahme des Antragstellers und der Durchsuchung seiner Wohnung am … Oktober 2015 gab dieser in Bezug auf zwei in der Wohnung aufgefundene „Crackpfeifen“ gegenüber der Polizei an, dass sie der anderweitig verfolgten Person gehörten und er „nur“ schnupfe (s. Aktenvermerk, Bl. 48 f. der Behördenakte). Unter den bei der Wohnungsdurchsuchung außerdem aufgefundenen Konsumutensilien fanden sich dem entsprechend auch solche zum Schnupfen, insbesondere ein Schnupfröhrchen und eine weiße Plastikkarte in EC-Kartengröße mit Anhaftungen. Schließlich räumte der Antragsteller im Beisein seines Bevollmächtigten während der am … Dezember 2015 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung (Bl. 45 ff. der Behördenakte) ein, Kokain zu konsumieren. Den seinerzeit gemachten Angaben lässt sich entnehmen, dass es sich um einen wiederholten Konsum des Antragstellers, frühestens seit 2014, gehandelt haben muss.
Das Gericht hat nach alledem keine Zweifel daran, dass der Antragsteller jedenfalls in dem durch den Beginn der telefonischen Überwachungsmaßnahmen und die Wohnungsdurchsuchung umgrenzten Zeitraum (…7.2015 bis …10.2015) zumindest gelegentlich Kokain konsumierte. Selbst wenn sich die freimütige Einräumung eines Eigenkonsums im Strafverfahren günstig ausgewirkt haben könnte oder der Antragsteller sich von seinem Aussageverhalten auch nur entsprechende Vorteile erhoffte, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Kokainkonsums gelogen hat. Vielmehr zeichnen die polizeilichen Erkenntnisse in ihrer Gesamtheit ein genau gegenteiliges Bild. Dieses wird auch nicht durch die vorgelegte Haaranalyse vom März 2016 entkräftet, die lediglich geeignet ist, den Nachweis der Abstinenz für einen fünfmonatigen Zeitraum ab Mitte Oktober 2015 zu erbringen.
Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass der Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat (s. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV), sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht in Betracht, dass der Antragsteller die Fahreignung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder erlangt hat. Es kann insoweit dahinstehen, ob das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist weiterhin folgt (vgl. hierzu VG München, U. v. 9.12.2015 – M 6b K 15.1592). Denn jedenfalls kann der Antragsteller nach dem Vorstehenden schon aus zeitlichen Gründen bis zum Erlass des Entziehungsbescheids keine ausreichend lange Abstinenz geltend machen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Abstinenzbeginn nicht einmal behauptet, sondern insoweit lediglich auf das Ergebnis der Haaranalyse verwiesen.
2. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug der Androhung unmittelbaren Zwangs und der hierzu ergangenen Kostenentscheidungen im Bescheid vom 22. April 2016 richtet, ist der Antrag zulässig, bleibt in der Sache jedoch gleichfalls ohne Erfolg. Auch der mit Widerspruch angegriffene Bescheid vom 22. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem Vollzugsinteresse auf Antragsgegnerseite zurücktreten muss.
Da der Antragsteller seiner sofort vollziehbaren Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2 und 3 des Bescheids vom 31.3.2016) trotz Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheids) nicht nachgekommen ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von a… EUR zu Recht fällig gestellt. Ebenfalls zu Recht erfolgte die Androhung der Einziehung des Führerscheins im Wege unmittelbaren Zwangs, nachdem die vorangegangene Zwangsgeldandrohung ohne Erfolg geblieben war (Art. 34 Satz 1, 36 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die gesetzte Frist begegnet keinen Bedenken. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit sind nicht vorgetragen und auch im Hinblick auf das Prinzip, dass die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs nur als Ultima Ratio erfolgen darf, nicht ersichtlich.
Der Begründung zum Bescheid lässt sich das legitime Ziel auf Antragsgegnerseite entnehmen, den Führerschein schnellstmöglich sicherzustellen, um die weitere Teilnahme des fahrungeeigneten Antragstellers am Straßenverkehr mit dem den Anschein des Innehabens einer Fahrerlaubnis erweckenden Führerschein zu verhindern. Die Einschätzung, dass wegen der deshalb anzunehmenden Eilbedürftigkeit andere Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lassen, ist vorliegend nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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