Versicherungsrecht

Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht

Aktenzeichen  IV ZR 310/13

Datum:
11.2.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 8 Abs 2 VVG
§ 8 Abs 5 S 1 VVG
§ 152 VVG
§ 187 Abs 1 BGB
§ 188 Abs 2 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Ravensburg, 25. Juli 2013, Az: 1 S 38/13vorgehend AG Wangen, 5. Februar 2013, Az: 4 C 469/12

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 97,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und der Beklagte 54%.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Klage:
  538,07 €
Widerklage:- Zahlungsantrag- Feststellunganträge zu 3 und 4 je      
  650,00 €  100,00 € (§ 3 ZPO)
gesamt
1.388,07 €
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Er stellte am 23. Juli 2010 einen “Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung”. In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:
“Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. “
2
Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 924 € sowie einem Teilzahlungspreis von 1.143,84 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 23,83 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert.
3
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
“Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen.”
4
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
“Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. … Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P.     zur Kenntnis genommen.
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.” (dieser Satz im Original im Fettdruck)
5
Ferner heißt es zum “Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages”:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der P.     AG, I.       straße 56 in R.    , L.              , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag.”
6
Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E- Mail) gegenüber der P.      AG, I.       straße 56 in R.    , L.              , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsvereinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen. “
7
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:
Ҥ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung
(…)
(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.
(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses.
§ 6 Vertragsbeendigung
(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.
(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen – bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; … “
8
Der Beklagte zahlte auf die Kostenausgleichsvereinbarung von September 2010 bis September 2011 13 Raten in Höhe von je 23,83 €, insgesamt 309,79 €. Ab 30. September 2011 stellte er die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 14. Januar 2012 erklärte er die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2012 den Widerruf seiner auf Abschluss der Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 547,48 € begehrt. Die Klageforderung errechnet sich – rechnerisch richtig – wie folgt:
Abschluss- und Einrichtungskosten                       
924,60 €
zuzügl. Zinsen
118,91 €
abzügl. Rückkaufswert
195,65 €
abzügl. Teilzahlungen
309,79 €
gesamt
538,07 €
9
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 538,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 60,20 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten einschließlich der von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der er in der Hauptsache Zahlung von 650 € sowie eine Verurteilung der Klägerin b e-gehrt hat, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der Kostenausgleichsvereinbarung freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seine Schlussanträge in der Berufungsinstanz – ohne denjenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin – mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.


Ähnliche Artikel


Nach oben