Versicherungsrecht

Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung; Vereinbarkeit des sog. Policenmodells nach altem Recht mit Gemeinschaftsrecht; treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags

Aktenzeichen  IV ZR 388/13

Datum:
14.10.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 5a Abs 1 VVG vom 29.07.1994
§ 5a Abs 2 S 1 VVG vom 29.07.1994
§ 242 BGB
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Stuttgart, 31. Oktober 2013, Az: 7 U 129/13, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 6. Mai 2013, Az: 16 O 417/12

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.802,38 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und in einem Begleitschreiben eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.
3
D. VN zahlte von Mai 2003 bis Dezember 2009 Prämien in Höhe von insgesamt 16.658,44 €. Im Dezember 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 29. November 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
4
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 8.802,38 €.
5
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

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