Verwaltungsrecht

6 B 9/21

Aktenzeichen  6 B 9/21

Datum:
20.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:200122B6B9.21.0
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 12. Mai 2021, Az: 6 S 756/19, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 19. Februar 2019, Az: 8 K 3269/16, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I
1
Der Kläger ist seit 2012 Mitglied in dem O. MC, Chapter C. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 untersagte ihm der beklagte Landkreis den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition im Sinne des § 1 Abs. 2 und 4 WaffG. Das Verbot beziehe sich sowohl nach § 41 Abs. 1 WaffG auf erlaubnisfreie als auch nach § 41 Abs. 2 WaffG auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition. Der Kläger besitze wegen seiner Mitgliedschaft in einer sogenannten 1-Prozenter Rockergruppierung nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG erforderliche Zuverlässigkeit. Die Anfechtungsklage, mit der der Kläger sich nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens – nur – gegen das Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen wendet, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
2
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (1.), oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (2.).
3
1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil dieser den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen Nr. 2, 13 und 14 nicht entsprochen habe. Diese Rüge führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
4
Während die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags sich aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Die Aufklärungsrüge, mit der die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags allein angegriffen werden kann, ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2004 – 1 B 48.04 – juris Rn. 6 und vom 7. Januar 2021 – 1 B 48.20 – juris Rn. 8). Dies zeigt die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht auf.
5
a. Mit dem (Hilfs-)Beweisantrag Nr. 2 hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es am 22. Dezember 2009 in K. nicht zu einem gewalttätigen Aufeinandertreffen zwischen Mitgliedern des H. MC und des O. MC, sondern zu einer einseitigen Provokation durch den H. MC gekommen sei und die Mitglieder des O. MC während der gesamten Dauer des seinerzeit stattfindenden Gerichtsprozesses mit der Polizei kooperiert hätten, die Vernehmung des damaligen Polizeipräsidenten von K., hilfsweise von diesem zu benennender anderer sachkundiger Polizeibeamten als Zeugen beantragt (GA VG Bl. 153, GA VGH Bl. 383). Die Beschwerde macht geltend, mit dem Hilfsbeweisantrag habe der Nachweis geführt werden sollen, dass bei Mitgliedern des O. MC die Gruppenzugehörigkeit nicht kausal die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedinge. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag nicht – wie geschehen (UA S. 15 ff.) – als Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag bzw. hilfsweise unter Verweis auf eine Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache ablehnen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich für die genannte Annahme auf den sog. OMCG (O. Motorcycle Gang)-Bericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg gestützt. Er habe jedoch auf den konkreten Vortrag des Klägers hin aufklären müssen, ob sich die in dem Bericht aufgelisteten Fälle so zugetragen hätten, wie von dem Landeskriminalamt geschildert. Der Bericht habe nicht als “sakrosankt” behandelt werden dürfen und von ihm habe nicht auf das Fehlen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Tatsache geschlossen werden dürfen. Werde als wahr unterstellt, dass Mitglieder des O. MC sich angesichts eines gewaltsamen Angriffs durch Mitglieder des H. MC friedlich verhielten, das staatliche Gewaltmonopol akzeptierten und sich auf ein Eingreifen der Polizei verließen, sei die Annahme, es gebe beim O. MC eine Praxis der gewaltsamen Austragung szenetypischer Rivalitäten, als widerlegt anzusehen.
6
Die Beschwerde übergeht mit diesem Vorbringen wesentliche Teile der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs für die Nichterhebung des in Rede stehenden Beweises und vermag deshalb nicht darzutun, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise beantragte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde setzt sich zunächst nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Inhalt des Hilfsbeweisantrags, die die Annahme eines Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrags ausschließe, nicht durch einen schlichten Verweis auf die Beschreibung des Vorfalls vom 22. Dezember 2009 und anderer Vorkommnisse in der Stellungnahme des Landeskriminalamts vom 27. Oktober 2017 (GA VG Bl. 91 ff.) verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr die Validität dieser Stellungnahme differenziert begründet und sich nach § 130b Satz 2 VwGO auf die umfangreiche Auswertung des Erkenntnismaterials durch das Verwaltungsgericht bezogen. Er hat überdies darauf verwiesen, dass die Stellungnahme des Landeskriminalamts sich gar nicht zu dem Verursacher des Zusammenstoßes vom 22. Dezember 2009 verhalte und ihr die Aussage, die Mitglieder des O. MC hätten während der Dauer des damaligen Prozesses nicht mit der Polizei kooperiert, nicht entnommen werden könne (UA S. 17). Die Beschwerde vernachlässigt ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die Wahrunterstellung der von dem Kläger unter Beweis gestellten Tatsache nicht nur mit der Erwägung für möglich gehalten hat, auch dann dokumentiere der Vorfall vom 22. Dezember 2009 die wiederkehrenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des H. MC und des O. MC, sondern in Ergänzung hierzu Feststellungen zu einer Vielzahl von schweren Delikten getroffen hat, an denen Mitglieder der beiden Gruppierungen beteiligt waren (UA S. 17 ff.).
7
b. Mit dem (Hilfs-)Beweisantrag Nr. 13 hat der Kläger zum Beweis dessen, dass seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht eingeschränkt sei, die Einholung eines Präventivprognosegutachtens durch einen geeigneten Sachverständigen beantragt (GA VG Bl. 211, GA VGH Bl. 383). Die Beschwerde führt aus, nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begründe die Mitgliedschaft in einer Gruppe mit bestimmten Strukturmerkmalen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Die entsprechende Prognose müsse jedoch widerlegbar sein (zu der von der Beschwerde im Zusammenhang damit als grundsätzlich aufgeworfenen Frage unten, unter 2.a.). Auf eine solche Widerlegung habe der in Rede stehende Hilfsbeweisantrag abgezielt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt (UA S. 34), die Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtsinnig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien, erfordere grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen, weil das Gericht sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewege, die dem Richter allgemein zugänglich seien.
8
Die Beschwerde greift diese Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Erfolg an, wenn sie ausführt, dass Gutachten, die nach § 6 Abs. 2 WaffG über die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG beigebracht würden, sich regelmäßig nicht nur zur Rauschmittel- oder Alkoholabhängigkeit von Probanden, sondern auch zur konkreten Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung verhielten und daher ein geeigneter Weg seien, um festzustellen, ob ein Waffenverbot zur Verhütung von Gefahren im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG geboten sei. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Gutachten mit derartigen Untersuchungsgegenständen einer Unzuverlässigkeitsprognose, die auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer gewaltaffinen organisierten Gruppe gestützt ist, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können (dazu unten, unter 2.a.). Nach der von der Beschwerde zutreffend erkannten materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs musste sich mithin die Einholung eines Präventivprognosegutachtens nicht aufdrängen.
9
c. Mit dem (Hilfs-)Beweisantrag Nr. 14 hat der Kläger die Beweiserhebung darüber beantragt, dass die waffenbezogene Delinquenz eines Mitglieds des O. MC nicht signifikant von der waffenbezogenen Delinquenz des Bevölkerungsdurchschnitts abweiche, durch Einholung eines statistischen Gutachtens bei einem anerkannten Kriminologen oder Rechtssoziologen (GA VG Bl. 215, GA VGH Bl. 383). Die Beschwerde meint, nur auf diese Art habe der Verwaltungsgerichtshof fundierte Fakten über die sog. Rockerkriminalität als Grundlage für seine Gefahrenprognose gewinnen können. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch den Verwaltungsgerichtshof unter Verweis darauf, dass der unter Beweis gestellten Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung zukomme (UA S. 31), sei fehlerhaft.
10
Mit diesem Vortrag verkennt die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof als prägend für die Struktur des O. MC nicht eine im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung überdurchschnittliche waffenbezogenen Delinquenz der einzelnen Mitglieder angesehen hat. Er hat vielmehr als prägende Strukturmerkmale der Gruppierung insbesondere deren konfliktträchtiges Umfeld, die Verteidigung von Gebietsansprüchen, die auf Dauer angelegte, über die regionale Gruppierung hinausreichende und auch die Begehung von Straftaten einschließende besondere Loyalität der Mitglieder, die Bedeutung der Gemeinschaft im Sinne eines lebenslangen Zueinandergehörens und Füreinanderstehens, die hierarchische Struktur und den ungeschriebenen Ehrenkodex benannt (UA S. 23 ff.). Auf die von dem (Hilfs-)Beweisantrag Nr. 14 thematisierte Frage kam es danach für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an.
11
2. Die Revision kann ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Dies kann auf der Grundlage der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht angenommen werden.
12
a. Die Beschwerde wirft zunächst – im Zusammenhang mit der auf den (Hilfs-)Beweisantrag Nr. 13 bezogenen Rüge eines Verfahrensmangels (oben, unter 1.b.) – als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage auf:
“Kann die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG aufgrund gruppenbezogener Strukturmerkmale iSd. Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 28.01.2015 – BVerwG 6 C 1.14 durch ein Präventiv-Prognose-Gutachten im Einzelfall widerlegt werden?”
13
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Nach dieser Rechtsprechung kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person aus deren freiwilliger Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe hergeleitet werden, wenn Strukturmerkmale der Gruppe – insbesondere deren Gewaltbereitschaft sowie die Verpflichtung zu unbedingter Loyalität – die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. In einer strukturell derart geprägten Gruppe besteht stets die Möglichkeit, dass das einzelne Mitglied – selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte – künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Nach diesem materiell-rechtlichen Ansatz sind in einer Fallgestaltung, wie sie nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier besteht, in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2019 – 6 B 153.18 – juris Rn. 7 und – 6 B 155.18 – juris Rn. 7, jeweils unter Bezug auf: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 7).
14
b. Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung des Weiteren in folgender Frage angelegt:
“Ist das repressive Verbot des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG aufgrund gruppenbezogener Strukturmerkmale i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 28.01.2015 – BVerwG 6 C 1.14 verhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass sich jedermann außerhalb des Anwendungsbereiches des WaffG frei verkäufliche lebensgefährliche Gegenstände zulegen kann?”
15
Hiermit zielt die Beschwerde auf eine Klärung der Frage ab, ob der nach Maßgabe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (unter anderem – 6 C 1.14 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105) gerechtfertigte Schluss von der Mitgliedschaft in einer auf Grund ihrer Struktur gewaltaffin organisierten Gruppe – etwa in der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hier gegebenen Konstellation der Mitgliedschaft in der örtlichen Organisationseinheit einer sog. O. Motorcycle Gang – auf eine Unzuverlässigkeit der betroffenen Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG auch für das Verbot des Erwerbs und des Besitzes von erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG in verhältnismäßiger Weise gezogen werden kann. Dies lässt sich nicht unmittelbar dem Wortlaut der Frage, wohl aber den weiteren Darlegungen in der Beschwerdebegründung entnehmen.
16
Auch diese – nach den Ausführungen in der Begründung der Beschwerde ausgelegte – Frage ist der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürftig. Sie kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantwortet werden. Nach dieser Rechtsprechung finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (hierzu: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 6 ff., – 6 C 2.14 – juris Rn. 6 ff. und – 6 C 3.14 – juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 4 ff.; Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – BVerwGE 166, 45 Rn. 13 ff.), sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 102 Rn. 31, 33, 35). Dies gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch dann, wenn für die Annahme der Unzuverlässigkeit an die Gruppenzugehörigkeit einer Person angeknüpft wird. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt – entgegen der Ansicht der Beschwerde auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG – zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 – 6 C 29.08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17, vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 17 und vom 17. November 2016 – 6 C 36.15 – BVerwGE 156, 283 Rn. 15; Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113 Rn. 6; Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – BVerwGE 166, 45 Rn. 16). In Anbetracht dessen liegt auf der Hand, dass sich auch in Bezug auf das Verbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Hinderungsgrund dafür herleiten lässt, eine negative Zuverlässigkeitsprognose unter den dargestellten Voraussetzungen darauf zu stützen, dass sich eine Person freiwillig in einem gewaltaffinen Umfeld bewegt, in dessen Gewaltausübung sie aufgrund des gruppenspezifischen Loyalitätsdrucks jederzeit hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 113, Rn. 11).
17
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.


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