Verwaltungsrecht

Ablehnung einer Klage als offensichtlich unbegründet wegen des Vortrags wirtschaftlicher Gründe

Aktenzeichen  M 5 K 15.31548

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 2
GG GG Art. 16a Abs. 3

 

Leitsatz

Die Ablehnung einer Klage als offensichtlich unbegründet ist möglich, wenn der Asylsuchende nur wirtschaftliche Gründe, um den Kindern eine bessere Perspektive bieten zu können, vorträgt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Kläger sind auf dem Landweg eingereist. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Die hier angegebenen wirtschaftlichen Gründe, um den Kindern eine bessere Perspektive bieten zu können, haben nicht im Ansatz einen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits genannten Beschluss vom 14. Dezember 2015 (M 5 S 15.31549) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingegangen ist.
Auch unter Berücksichtigung des aktualisierten Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 ergibt sich keine andere Bewertung des Sachverhaltes.
3. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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