Verwaltungsrecht

Berufsrecht der Ärzte, Erfolgreiche Beschwerde, Untersuchungsanordnung gerichtet auf Bestimmung der THC-COOH-Konzentration und Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung, Weigerung des Arztes, Anordnung des Ruhens der Approbation, Teilbarkeit der Untersuchungsanordnung verneint

Aktenzeichen  21 CS 21.2185

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 40058
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BÄO § § Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3
VwGO §§ 80 Abs. 5 S. 1, 146 Abs. 4

 

Leitsatz

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind dann gerechtfertigt, wenn glaubhafte Tatsachen vorliegen, die es bei objektiver Würdigung möglich erscheinen lassen, dass bei dem betroffenen Arzt aufgrund einer Gesundheitsstörung die besonderen Anforderungen, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Patienten an einen Arzt zu stellen sind, in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, dass durch dessen weitere Tätigkeit eine Gefahr auftreten würde.

Verfahrensgang

M 16 S 21.2113 2021-07-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2021 wird in Nr. I. und II. geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 16 K 21.2109) gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. März 2021 wird hinsichtlich der Nr. 1. und 2. (Ruhensanordnung mit Nebenentscheidung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4. (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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