Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage (Pakistan)

Aktenzeichen  M 32 K 17.42568

Datum:
19.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9113
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3a

 

Leitsatz

Nach der aktuellen Erkenntnislage können potentiell Verfolgte in Pakistan in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar und Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 38 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus:
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet aus. Die behauptete Verfolgung durch die verfeindete Familie und die bestochenen Polizeibeamten – so der Vortrag überhaupt glaubwürdig ist – knüpft nicht an ein rechtlich relevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an. Die behauptete Bedrohung des Klägers geschah nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe. Es handelt sich um einen Konflikt zwischen Familien wegen der Wasserversorgung eines Grundstücks, was nichts mit politischer Verfolgung oder Flüchtlingsschutz zu tun hat. Des Weiteren ging die vom Kläger behauptete Verfolgung nicht von einem rechtlich relevanten Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG aus. Die vom Kläger vage als „verfeindete Familie“ bezeichnete Verfolgergruppe ist kein nichtstaatlicher Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass vor dieser Gruppe erwiesenermaßen nicht Schutz durch die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten staatlichen Strukturen gewährt werden kann (zum Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren siehe ausführlich VG München, U.v. 15.2.2019 – M 32 K 16.35712). Die behaupteten Schikanen durch von der feindlichen Familie bestochene Angehörige der Polizei sind keine Verfolgung durch den Staat nach § 3c Nr. 1 AsylG, da diesem das Fehlverhalten einzelner Staatsbediensteter grundsätzlich nicht zugerechnet werden kann. Außerdem besteht nach § 3e AsylG für den Kläger eine inländische Fluchtalternative. Die Voraussetzungen, nämlich dass der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er in diesen Landesteil reisen, dort aufgenommen werden und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sind erfüllt. Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand August 2018, S. 20) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.000 m², ca. 200 Mio. Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Besondere individuelle Ausschlussgründe sind beim Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger ist ein junger gesunder erwerbsfähiger Mann, der nach seinen Angaben über eine 10-jährige Schulbildung verfügt und in Pakistan als Farmer gearbeitet hat und der auch in anderen Landesteilen Pakistans seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Im Übrigen hat er sogar selbst vorgetragen, dass er am Wohnort seines Onkels vor der behaupteten Verfolgung sicher war.
Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits an einem rechtlich relevanten Akteur und besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Klage war von daher abzuweisen. Da es aus dem Vortrag des Klägers rechtlich offensichtlich ist, dass damit kein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes begründet werden kann und sich dem Gericht die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt, war die Klage gemäß § 30 Abs. 1 AsylG insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylG.


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