Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag

Aktenzeichen  M 10 S 16.34062

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 77 Abs. 2, § 80, § 83b
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid wurde am 2. November 2016 als Einschreiben an die Bevollmächtigten der Antragsteller zur Post aufgegeben.
Die Antragsteller haben am 9. November 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.34058). Gleichzeitig haben sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
II.
Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 28. Oktober 2016 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Antragsteller haben im Gerichtsverfahren keine weiteren Angaben gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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