Verwaltungsrecht

Familiensache: Beschwerdewert bei Verpflichtung zur Belegvorlage mit Pflicht zur Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten

Aktenzeichen  XII ZB 350/20

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:101121BXIIZB350.20.0
Normen:
§ 3 ZPO
§ 511 Abs 3 ZPO
§ 61 Abs 1 FamFG
§ 113 Abs 1 S 2 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung nur dann zu berücksichtigen, wenn substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass der Dritte nicht zur Herausgabe bereit ist und die Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können.

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 8. Juli 2020, Az: 3 UF 113/20vorgehend AG Erfurt, 7. Februar 2020, Az: 36 F 98/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juli 2020 wird auf seine Kosten verworfen.
Wert: bis 500 €

Gründe

I.
1
Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich.
2
Der Antragsteller war zum Stichtag der Eheschließung gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer der Wohnungen 3 und 4 auf einem Grundstück in E. Die beiden Wohnungen waren mit einer Grundschuld belastet, welche ein alleiniges Darlehen des Vaters absicherte.
3
Das Amtsgericht hat den Antragsteller in der ersten Stufe unter anderem dazu verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die in Abteilung 3 des Grundbuchs zugunsten der Sparkasse M. auf den Wohnungen eingetragene Grundschuld und der der Grundschuld zugrunde liegende Kredit bei der Sparkasse M. zum Stichtag des Anfangsvermögens valutieren, und den Kreditstand zu diesem Zeitpunkt zu belegen.
4
Mit seiner Beschwerde hat sich der Antragsteller unter anderem gegen diese Auskunftsverpflichtung gewandt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nach vorherigem Hinweis verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige.
5
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
6
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
7
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig den Antragsteller weder in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein weiterer Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
8
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Vorliegend handele es sich um genau bezeichnete, bereits existierende Unterlagen, die der Antragsteller nur vorlegen müsse. Mangels gegenteiliger Darlegungen der Beschwerde sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die geforderten Belege vorlägen. Es sei weder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich noch ein Erfordernis für professionelle Hilfe bei der Auskunftserteilung. Unerheblich sei insbesondere das vom Antragsteller als erforderlich angesehene Honorar eines hinzugezogenen Steuerberaters, eines Rechtsanwalts, Buchhalters oder sonst helfender Dritter. Aufwendungen für das Hinzuziehen eines Dritten seien für die Beschwer nur dann beachtlich, wenn diese Kosten zwangsläufig entstünden, die Auskunft andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden könne. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.
9
2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
10
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2021 – XII ZB 516/20 – FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich – von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 – XII ZB 516/20 – FamRZ 2021, 1050 Rn. 10 mwN).
11
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 450/19 – FamRZ 2020, 777 Rn. 8 mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 – XII ZB 133/06 – FamRZ 2007, 714 Rn. 5).
12
b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.
13
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht bei seiner Wertberechnung nicht ermessensfehlerhaft den Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung unberücksichtigt gelassen, der dadurch entsteht, dass der Antragsteller zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung seinen Vater im Wege der Auskunftsklage verpflichten müsste, da er selbst diese Auskunft nicht geben bzw. die entsprechenden Belege nicht vorlegen könne und sein Vater zur Erteilung der Auskunft nicht freiwillig bereit sei.
14
aa) Zutreffend ist zwar, dass nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine Rechtsverfolgung zu berücksichtigen ist, der dadurch entsteht, dass ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden ist und diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten umfasst (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 465/11 – FamRZ 2012, 24 Rn. 19 ff. und vom 27. März 2019 – XII ZB 564/18 – FamRZ 2019, 1078 Rn. 10 ff.). Allerdings gilt für den Wert des Beschwerdegegenstands, der in Ehe- und Familienstreitsachen von Amts wegen festzustellen ist, der Beibringungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hat daher die für die Einhaltung der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bestimmenden Tatsachen entsprechend § 511 Abs. 3 ZPO iVm § 294 ZPO substantiiert darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (st. Rspr. vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 – XII ZB 50/97 – NJW-RR 1997, 1089 [zum Geheimhaltungsinteresse] und vom 9. Dezember 2015 – XII ZB 614/14 – FamRZ 2016, 452, Rn. 20 mwN [zu nicht verfügbaren Unterlagen]).
15
Zudem sind die Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung – wie auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson – nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 – XII ZB 25/05 – FamRZ 2006, 33, 34). Solange die Weigerung des Dritten zur Auskunftserteilung nicht dargelegt ist, ist die Notwendigkeit einer Auskunftsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass auch kein entsprechendes Kostenrisiko für den Antragsteller im Sinne des § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht ist. Vorliegend hätte der Antragsteller daher dem Beschwerdegericht substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen müssen, dass ihm durch die Auskunftsverpflichtung Rechtsverfolgungskosten bzw. jedenfalls ein entsprechendes Kostenrisiko entstehen, weil er zur Erfüllung der Verpflichtung eine Auskunftsklage gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Dritten erheben müsste.
16
bb) Dem ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.
17
(1) Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren lediglich geltend gemacht, das Amtsgericht verpflichte ihn, eine unmögliche Auskunft zu erteilen. Denn das Familiengericht stütze sich auf ein nicht bestehendes Auskunftsrecht gegen seinen Vater.
18
Auch auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte und dass es zur Geltendmachung eines höheren Aufwands konkreter Darlegung und Glaubhaftmachung bedürfe, hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass die Einschaltung von Hilfspersonen (Rechtsanwalt, Steuerberater) erforderlich gewesen sei, da der Antragsteller nicht Darlehensnehmer des besagten Kredits sei. Der Antragsteller sei kein Jurist und müsse sich allein schon wegen der Tragweite ihm unter Umständen drohender Nachteile Rechtsrat einholen. Der Rat eines Steuerberaters sei vor dem Hintergrund geboten, ob sich aus der steuerlichen Historie einer Immobilie gegebenenfalls Sachverhalte auftun, die für die beschiedene Auskunftsverpflichtung relevant seien. Weiter werde die Annahme des Familiengerichts, dass der Antragsteller einen Auskunftsanspruch gegen den Kreditnehmer habe, zwar nicht geteilt, ungeachtet dessen sei im Ergebnis der vom Familiengericht beschiedenen Verpflichtung der Kostenaufwand der Auskunftsklage einzustellen. Unter Aufstellung der Kostenberechnung nach dem RVG mit einem bezifferten Gesamtkostenrisiko in Höhe von 9.471,20 €, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass selbst bei einer obsiegenden Auskunftsklage allein schon die Klageerhebung einen Kostenaufwand von mehr als 600 € verursache.
19
(2) Damit hat der Antragsteller entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auskunftsklage überhaupt erforderlich ist, weil sein Vater zur Herausgabe der Unterlagen nicht bereit ist. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich dieser Vortrag insbesondere nicht aus der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der Prozesskosten für eine Auskunftsklage. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die bezifferten Prozesskosten in die Wertberechnung einzustellen sind. Aus einer bloßen Prozesskostenberechnung ergibt sich nicht konkludent die Tatsachenbehauptung, dass der Vater es abgelehnt hat, die Auskunft zu erteilen. Insoweit hätte es eines konkreten Tatsachenvortrags zur Weigerung des Vaters bedurft. Fehlt aber bereits die Darlegung der Notwendigkeit einer Auskunftsklage, sind Kosten für eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Vater unbeachtlich und konnten vom Beschwerdegericht ermessensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen werden. Mangels entsprechenden Vorbringens musste das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dem Antragsteller auch keine Gelegenheit zur Glaubhaftmachung geben.
20
(3) Hinzu kommt, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat, bei Weigerung des Vaters die entsprechende Auskunft unmittelbar vom Kreditinstitut hätte anfordern können. Soweit dieses zur Herausgabe bereit wäre, wäre auch keine Auskunftsklage gegen einen Dritten erforderlich, sodass entsprechende Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig entstünden. Ein solcher Auskunftsanspruch des fremdnützigen Sicherungsgebers gegenüber der kreditgewährenden Bank wird jedenfalls dann bejaht, wenn der Drittsicherheitengeber mit Zustimmung oder im Auftrag des Kreditnehmers für diesen eine bankübliche Sicherheit bestellt hat. Denn in diesen Fällen, hat der Kreditnehmer in der Regel konkludent in die Informationsweitergabe durch die Bank an den Drittsicherheitengeber eingewilligt und zwar insoweit, als die Höhe der aktuellen Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber der Bank betroffen ist. Die Weitergabe ist zwar auf die Information über die Haftungslage und die Höhe der gesicherten Forderung beschränkt; über weitere Geschäftsvorfälle darf der Drittsicherheitengeber nicht informiert werden (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 5. Aufl. § 39 Rn. 48 ff.; MünchKommHGB/Herresthal 4. Aufl. Band 6 Teil 1 Kapitel A Rn. 399). Vorliegend betrifft die vorzulegende Auskunft aber gerade die Höhe der Verbindlichkeit, sodass eine Herausgabe durch die Bank jedenfalls in Betracht kommt. Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass eine entsprechende Anfrage bei der Bank erfolglos gewesen sei.
21
c) Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.
22
aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 – XII ZB 614/14 – FamRZ 2016, 452 Rn. 18 mwN).
23
bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Ausgangsgericht ausgesprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Es hat im Ergebnis zutreffend keine Prozesskosten in die Wertberechnung nach § 61 Abs. 1 FamFG einbezogen.
24
Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwerdevorbringen ist, wie ausgeführt, zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen. Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Unterlagen vorliegen, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 – XII ZB 614/14 – FamRZ 2016, 452 Rn. 19 ff.). Im Übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Sachvortrag des Antragstellers übergangen. Es erwähnt in den Gründen seines Beschlusses die Ausführungen des Antragstellers zur erforderlichen Einschaltung von Dritten und nimmt ausdrücklich auf die Kostenberechnung des Antragstellers Bezug. Das Beschwerdegericht hat damit den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen. In seiner Entscheidungsbegründung hat es diesen Vortrag gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass mangels anderweitiger Darlegungen des Antragstellers davon auszugehen sei, dass ihm die entsprechenden Belege vorlägen und dass insbesondere Honorare für Steuerberater und Rechtsanwälte unerheblich seien, da solche nur zu berücksichtigen seien, wenn diese Kosten zwangsläufig entstünden, wofür keine Anhaltspunkte bestünden.
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