Verwaltungsrecht

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist offensichtlich unbegründet bei Einreise auf dem Landweg

Aktenzeichen  M 5 K 16.30519

Datum:
28.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 3, § 4, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Klage ist offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG).
1. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist offensichtlich unbegründet.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits zitierten Beschluss vom 31. März 2016 (M 5 S 16.30520) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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