Aktenzeichen M 4 K 16.34340
Leitsatz
Örtlich zuständig für eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist dabei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Nach der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom … Juli 2014 wurde der Kläger ab dem … Juli 2014 dem Landkreis … zugewiesen. Für die am … November 2016 erhobene Asylklage ist das Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO).
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).