Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage einer albanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 5 K 15.31552

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a
VwGO VwGO § 84

 

Leitsatz

Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, weil es einen Bezug zu einer politischen Verfolgung aufweist, liegt bei einer Bedrohung der Mutter der Klägerin durch den Vater der Klägerin nicht vor.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Klägerin ist auf dem Landweg eingereist. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, hat die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Die von der Klägerin hier angegebenen Gründe, es sei eine Bedrohung ihrer Mutter durch den Vater der Klägerin erfolgt, haben keinen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den bereits genannten Beschluss vom 17. Dezember 2015 (M 5 S 15.31554) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingegangen ist.
Auch unter Berücksichtigung des aktualisierten Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 ergibt sich keine andere Bewertung des Sachverhaltes.
3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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