Verwaltungsrecht

Schreibversehen

Aktenzeichen  9 O 8402/15

Datum:
10.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 158003
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 O 8402/15 2017-02-15 TeU LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 9. Zivilkammer – vom 15.02.2017 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der letzte Absatz innerhalb der wiedergegebenen Anträge des Klägers unter Ziffer II (Seite 6) erhält die Ziffer III. Entsprechend erhalten die folgenden Anträge die Ziffern IV (vormals: III), V (vormals IV) und VI (vormals: V)

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Bei der Formatierung der wiedergegebenen Anträge ging die ursprünglich bereits vorgesehene Ziffer für den Antrag zu III verloren, so dass entsprechend die folgenden Anträge in der Nummerierung niedriger wurden. Die tatsächlich richtige Nummerierung ergibt sich allerdings sowohl aus den vom Kläger schriftsätzlich gestellten Anträgen als auch – im Rückschluss – aus dem Tenor. Auf Hinweis des OLG München war der Tatbestand daher entsprechend zu berichtigen.


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