Verwaltungsrecht

Übernahme eines völkerrechtlichen Vertrages; Revisibilität

Aktenzeichen  6 B 52/09

Datum:
18.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 59 Abs 2 GG
§ 133 Abs 3 S 3 VwGO
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. Mai 2009, Az: 2 A 10036/09, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.
2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3
Die Beschwerde will im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geklärt wissen, ob und inwieweit die Anforderungen dieser Konvention “im Rahmen des geltenden Rechtes im Interesse der Behinderten – hier der Klägerin – zu werten und umzusetzen” sind. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts führt.
4
Es liegt zutage und bedarf nicht erst revisionsgerichtlicher Klärung, dass die Übernahme eines völkerrechtlichen Vertrages auf dem Gebiet des Bundesrechts durch ein Zustimmungsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm und damit auch zu ihrer Revisibilität führt, wenn die betreffende Norm nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten (s. Urteil vom 29. April 2009 – BVerwG 6 C 16.08 – NVwZ 2009, 1562 Rn. 46; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Ob die Normen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, soweit sie sich auf den Bereich der schulischen Bildung beziehen – insoweit kommt weniger der in der Beschwerde ausdrücklich erwähnte Art. 19 als vielmehr der mit “Bildung” überschriebene Art. 24 der Konvention in Betracht -, den Charakter revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO haben, ist freilich zweifelhaft. Zwar handelt es sich bei dem Gesetz zu dem genannten Übereinkommen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) als solchem um Bundesrecht; doch bedarf das Übereinkommen, soweit es in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Fragen regelt, der Transformation durch den zuständigen Landesgesetzgeber und erlangt nach erfolgter Umsetzung insoweit dann die rechtliche Qualität irrevisiblen Landesrechts (s. auch Beschluss vom 10. Dezember 1976 – BVerwG 7 B 163.76 – Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.; Eichberger, a.a.O. Fn. 94).
5
Unbeschadet dessen könnte aber selbst dann, wenn einzelne im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Bestimmungen der Konvention innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt haben sollten und darüber hinaus unmittelbar anwendbar wären, deren angebliche Verletzung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Beschwerde lässt unberücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der Rüge einer etwaigen Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schon dann genügt ist, wenn eine maßgebliche Norm des Landesrechts als bundesrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr muss die Auslegung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 8. Mai 2008 – BVerwG 6 B 64.07 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5). Substantiierte Darlegungen in dieser Richtung sind der Beschwerde auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
6
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
7
Die Beschwerde legt nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dar, dass das Berufungsgericht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hätte. Insoweit muss im Einzelnen vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse des Beschwerdeführers in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, s. nur Beschlüsse vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 7. Juli 2008 – BVerwG 6 B 27.08 – juris Rn. 2).
8
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie moniert in Bezug auf das Konzept der Bildung von Schwerpunktschulen zur integrativen Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, dass das Oberverwaltungsgericht nicht überprüft habe, ob und inwieweit dieses Konzept von dem Beklagten tatsächlich umgesetzt worden ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche konkreten Umstände in Bezug auf die Umsetzung des in dem Berufungsurteil eingehend beschriebenen Schwerpunktkonzepts auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts der Vorinstanz noch aufklärungsbedürftig gewesen wären. Das Oberverwaltungsgericht hat die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (§ 59 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 Schulgesetz, § 29 Grundschulordnung) dahin ausgelegt, dass die Entscheidung darüber, ob Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Förderschule oder gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern nach näherer gesetzlicher Maßgabe eine Regelschule besuchen, nach Maßgabe des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen bei der Schulbehörde liegt. Es hat angenommen, dass das Konzept, durch die Konzentration vorhandener Fachkräfte auf Schwerpunktschulen eine nachhaltigere Betreuung von Schülern mit Förderbedarf zu erreichen, im Rahmen des Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraums des Beklagten sachgerecht ist. Hierzu hat es schließlich festgestellt, dass die A.-Schule in A., nicht aber die von den Eltern der Klägerin bevorzugte örtliche Grundschule in S.-W., durch Zuweisung der erforderlichen Förderschullehrkräfte über die erforderliche Personalausstattung als Schwerpunktschule verfügt. Inwieweit auf dieser Grundlage eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde nicht erläutert. Davon abgesehen ist erst recht nicht erkennbar, wieso sich dem Oberverwaltungsgericht die vermisste Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hatte.


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