Aktenzeichen M 25 S 17.42293
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1
Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn die erhobene Asylklage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfaltet, weil die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 AsylG ergangen ist (§§ 75 Abs. 1, 34, 38 AsylG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg, weil unzulässig ist.
Die mit Klage- und Antragsschriftsatz vom 31. Mai 2017, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, erhobene Asylklage hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 AsylG ergangen ist (§§ 75 Abs. 1, 34, 38 AsylG). Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist somit unstatthaft.
Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).