Aktenzeichen M 4 K 17.30251
AsylG AsylG § 80
Leitsatz
Nach § 52 Nr. 2 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist dabei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Maßgeblich ist dabei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Nach der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums in … vom … September 2015 wurde der Kläger ab dem … September 2015 der unteren Aufnahmebehörde beim Landratsamt Stadtkreis … zugeteilt. Für die am 15. Februar 2016 erhobene Asylklage ist das Verwaltungsgericht Sigmaringen örtlich zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).