Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  W 8 K 18.31898

Datum:
5.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28905
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 3, § 4, § 25, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, Berber würden in Algerien allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Weder gibt es eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung noch liegen Erkenntnisse über tatsächliche Diskriminierungen vor. Insbesondere wurde durch die Verfassungsreform 2016 Tamazight, die Sprache des Berbervolkes der Kabylen, neben dem Arabischen als Amtssprache anerkannt.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Strafverfolgung wegen Ehebruchs knüpft nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund an, denn die maßgeblichen Vorschriften des in Algerien angewendeten islamischen Rechts bezwecken die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
Das Gericht ist im Übrigen insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung – in der der Kläger nicht erschienen ist – nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und offenbar kein Interesse hatte, sein Begehren persönlich gegenüber dem Gericht zu vertreten. Unter Zugrundelegung der (früheren) Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Berber sowie seinem Vorbringen zu seiner Beteiligung an Straßenkämpfen mit Arabern und aufgrund seiner Beziehung zu einem arabischen Mädchen keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht (vgl. auch BayVGH, B.v.14.8.2018 – 15 ZB 18.31693 – juris).
Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger keine politische Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Berber. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nichts Dahingehendes zu entnehmen. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 12) ausdrücklich aus, dass eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung in Algerien nicht existiert. Es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der Mehrheit der arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker, unter den sich besonders die Kabylen seit Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur einsetzen. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight, nach dem Arabischen, zur Ansprache erklärt. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 19).
Soweit der Kläger auf Straßenkämpfe zwischen Arabern und Berbern verwies, resultiert daraus keine politische Verfolgungsgefahr oder eine sonst ernsthaft drohenden Gefahr. Der Kläger erklärte nur kurz, ohne dies weiter zu substanziieren, er sei manchmal involviert gewesen. Er habe die Berber unterstützen müssen. Er sei auch durch Straßenkämpfe verletzt worden. Der Kläger machte indes keine näheren Angaben, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen er an den Straßenkämpfen teilgenommen hatte. Konkrete Nachfragen seitens des Gerichts war mangels Erscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Darüber hinaus ist aus dem betreffenden Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass insoweit staatlicher Sicherheitskräfte beteiligt gewesen wären. Vielmehr spricht der Kläger nur von Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen der Araber und Berber. Insofern ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien ernsthafte Gefahr für Leib oder Leben drohen sollte. Der Kläger hat selbst erklärte, dass er sich nicht an die Polizei gewendet und gegebenenfalls dort um Schutz nachgesucht habe. Des Weiteren ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass es inländische Aufenthaltsalternativen gibt. Abgesehen davon, dass der Kläger sich von den Straßenkämpfen fernhalten kann und nicht gezwungen ist, daran teilzunehmen, besteht für ihn die Möglichkeit, sich insbesondere in Stadtteilen bzw. Landesteile niederzulassen, die überwiegend von Berbern bewohnt sind.
Dem Kläger drohte nach seinem bisherigen Vorbringen auch sonst insbesondere keine staatliche Verfolgung seitens der algerischen Behörden. Vielmehr verwies er nur auf Schläge und Drohungen der Familie seiner Freundin, wobei sein Vorbringen aber nicht widerspruchsfrei ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. S. 65 der Bundesamtsakte) gab er einerseits an, seit 2013 eine Beziehung gehabt zu haben, seit 2015/2016 hätten es die Eltern erfahren und ihm dann Probleme bereitet. Kurz darauf erklärte der Kläger jedoch dem widersprechend: Des Öfteren seien Männer von den Eltern zu ihm geschickt worden, um ihn zu schlagen. 2014 hätten sie das erste Mal das Mädchen mit ihm zusammen gefunden. Sie hätten ihn geschlagen.
Relevante (Straf-)Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher Behörden sind bislang nicht erfolgt und drohen auch bei einer Rückkehr nicht. Vorliegend ist weiter nicht ersichtlich, dass in der Person des Klägers bei einer theoretischen Strafverfolgung Anhaltspunkte für einen Malus infolge der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorlägen. Der Kläger würde im Prinzip nicht anders bestraft, als andere algerische Straftäter bzw. Straftäterinnen in vergleichbarer Lage, wenn dem algerischen Staat überhaupt die uneheliche Beziehung bekannt werden sollte.
Dem Kläger droht insoweit keine flüchtlingsrelevante politische Verfolgung, weil es sich bei der von ihm vorgebrachten außerehelichen Beziehung zu dem Mädchen jedenfalls um keinen Anknüpfungspunkt für eine politisch motivierte Verfolgung handelt. Eine mögliche Strafverfolgung selbst wegen Ehebruchs knüpft insoweit nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund an. Vielmehr handelt es sich um repressive Maßnahmen bzw. um eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines allgemeinen Straftatbestandes in Algerien ohne politische Bedeutung. Die maßgeblichen Vorschriften des islamischen bzw. algerischen Rechts bezwecken indessen die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz der öffentlichen Moral und Sitte. Sie knüpfen an ein den islamischen Wertvorstellungen widersprechendes individuelles Verhalten an und folgen einer jahrhundertalten Tradition islamischen Rechts, das noch auf weitere ältere Rechtsquellen aufbaut. Insofern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der algerische Staat mit diesen Vorschriften allgemein in flüchtlingsrelevanter Weise eine politische Gesinnung oder Betätigung ahnden will (sog. Politmalus). Zudem knüpfen diese Strafvorschriften nicht an die eine Person schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaften an.
Denn das Flüchtlingsrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden, auch massiven Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Aus dem Akt der Strafverfolgung kann nicht geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienende Maßnahmen, wie die Ahndung krimineller Taten ohne politischen Bezug, führen nicht zur Annahme einer politisch motivierten Verfolgung. Solche Maßnahmen können nur dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erleiden würde.
Die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die dem Betroffenen nicht wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll, stellt keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar, wenn die Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. etwa – bezogen auf Wehrpflicht und die Wehrdienstentziehung – BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N.). Für die Annahme eines Umschlagens eventueller Strafverfolgungsmaßnahmen in eine politische Verfolgung ist im Fall des Klägers nichts ersichtlich. Daraus kann daher auch kein Abschiebungshindernis resultieren.
Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (VG Stuttgart, U.v. 27.1.2015 – A 5 K 4824/13 – juris). Auch insofern gilt das Vorstehende entsprechend. Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Bewährungsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 22). Zudem ist zweifelhaft, ob das Gesetz in der Praxis auch angewendet wird, da die algerischen Behörden erklärt haben, dass Gesetz solle nur abschreckende Wirkung entfalten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 27). Aber selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Schließlich droht dem Kläger bei einer eventuellen Rückkehr nach Algerien auch keine Verfolgung bzw. ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Familie seiner Freundin, weil für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (vgl. § 3e AsylG). Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob die Familie über eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Klägers aus Algerien noch ein Interesse daran haben sollte, gegen ihn gewaltsam tätig zu werden (zumal der Kläger nichts von aktuellen Kontakten zu dem Mädchen berichtete), besteht für den Kläger in Algerien eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einem anderen Teil des Landes, insbesondere in einer anderen Großstadt Algeriens niederlässt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 17). In den allgemein zugänglichen Quellen können schon keine Information gefunden werden, dass es in Algerien aufgrund außerehelicher Beziehungen zu Fällen von Ehrenmorden oder Blutrache an Männern kommt. Jedenfalls muss sich der Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Das Auswärtige Amt sieht selbst für den Fall der Bedrohung durch islamistische Terroristen in den größeren Städten Algeriens ein wirksames (wenngleich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Familie seiner Freundin den Kläger ohne weiteres auffinden können sollte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei schutzbereit und schutzfähig wäre, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (ebenso VG Minden, U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris; SaarlOVG, B.v. 4.2.2016 – 2 A 48/15 – juris; anders in einem Sonderfall einer Klägerin aufgrund deren besonderen Situation VG Göttingen, U.v. 6.9.2011 – 3 A 163/09 – juris).
Danach ist es dem Kläger zumutbar, sich in Algerien niederzulassen, ohne dass die Familie seiner Freundin herausfinden müsste, wo er sich aufhält. Angesichts der Größe Algeriens und der Größe der dortigen Städte, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger befürchten müsste, von der Familie des Mädchens entdeckt und gefährdet zu werden.
Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an seiner Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 4.4.2018, Stand: Februar 2018, S. 21 ff.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 24 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden Großfamilie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Kläger eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (ebenso BVerwG, U.v. 27.3.2018 – 1 A 5/17 – juris; VG Minden, U.v. 28.3.2017 – 10 K 883/16.A – juris; U.v. 22.8.2016 – 10 K 821/16.A – juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 – 3 L 1612/16.A – juris).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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