Welche Rechte gelten bei einem Haustürgeschäft?

Um den Verbraucher zu schützen, räumt der Gesetzgeber bei Haustürgeschäften besondere Rechte ein.

Haustürgeschäfte: Eine Frau macht einem Mann die Haustüre auf. Er hält ein Klemmbrett in der Hand und möchte der Frau etwas verkaufen.

Was ist ein Haustürgeschäft?

Das sogenannte „Haustürgeschäft“ ist generell nicht verboten. Es handelt sich dabei um Abschlüsse von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen. Hier gibt es besondere Rechte für den Verbraucher, da Verkäufer sie oftmals überrumpeln.

Auf der Straße oder an der Haustüre hat man als Kunde keine direkte Kaufabsicht. Als Kunde fühlt man sich in dieser Situation häufig unter Druck gesetzt und schließt einen Vertrag ab, den man im Nachhinein vielleicht bereut.

Die verbraucherschützende Sondervorschrift bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat auch Ausnahmen. Bei folgenden Vertragsformen greift die Sondervorschrift nicht:

  • Bau- & Grundstücksverträge
  • Verträge über Pauschalreisen, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen, aber auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geschlossen werden
  • Personenbeförderungsverträge
  • Medizinische Behandlungsverträge
  • Verträge, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und nicht mehr als 40 € kosten

Weitere Informationen zum Anwendungsbereich finden Sie in § 312 BGB.

Widerrufsrecht – Das ist zu beachten

Egal ob ein neues Zeitungsabo oder ein neuer Stromvertrag an der Haustüre abgeschlossen wird, dem Verbraucher steht das sogenannte Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zu.

Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage und ist ohne Angabe von Gründen möglich. Sie können auch bereits erhaltene Ware zurück senden. Bei Einhaltung der Frist sollte der Verkäufer die Zahlung erstatten.

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