Zivil- und Zivilprozessrecht

10 AZR 237/19

Aktenzeichen  10 AZR 237/19

Datum:
24.2.2021
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR237.19.0
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Duisburg, 22. August 2018, Az: 4 Ca 978/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6. März 2019, Az: 7 Sa 1002/18, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil desLandesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019- 7 Sa 1002/18 – wird mit nachstehender Maßgabe zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 – 7 Sa 1002/18 – wird teilweise neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 10 AZR 236/19 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Gallner    
        
    Pessinger    
        
    Pulz    
        
        
        
    Petri    
        
    Meyer    
        
        


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