Aktenzeichen 41 O 1745/18
Datum:
4.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7272
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319
Leitsatz
Verfahrensgang
41 O 1745/18 2021-02-04 Berichtigungsbeschluss LGINGOLSTADT LG Ingolstadt
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt – 4. Zivilkammer – vom 07.08.2020 wird wie folgt berichtigt:
1. Im Tatbestand wird der erste Satz des letzten Absatzes auf Seite 235 des Urteils folgendermaßen abgeändert:
Die Klägerin erklärte die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 1219/1224 d.A.).
2. Im Tatbestand werden soweit in den Fahrzeugidentifikationsnummern in den Anträgen jeweils der Buchstabe „Ü“ enthalten ist, dieser durch den Buchstaben „U“ ersetzt.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.