Zivil- und Zivilprozessrecht

Fehlende Klagebefugnis

Aktenzeichen  M 7 K 20.536, M 7 K 20.900

Datum:
28.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20517
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. M 7 K 20.900
II. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit in beiden Verfahren kann im Wege des Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Klagen bleiben ohne Erfolg, weil sie bereits unzulässig sind.
1. Unabhängig von der Frage einer vorliegenden doppelten Rechtshängigkeit ist der Kläger jedenfalls nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog), bzw. fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, da ihm auch kein bloß möglich erscheinender Anspruch auf die vom ihm begehrte Feststellung zusteht.
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht „nicht hervorragende Ausbildung“ der Polizei moniert, bleibt unklar, aus welcher konkreten Rechtsgrundlage sich ein schützenswertes und konkretes Feststellungsinteresse ergeben soll, vgl. § 43 Abs. 1 VwGO. Aus diesem Grund fehlt es zudem unabhängig von der statthaften Klageart auch an der Klagebefugnis. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung (M 7 K 20.536) verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. M 7 K 20.900


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